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Einleitung Redakteure
DEA00-1

Für den Aufenthalt in Japan ist ein Aufenthaltstitel notwendig. Es gibt 27 verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln, welche sowohl die einzelnen in Japan möglichen Tätigkeitsfelder als auch die Dauer des Aufenthaltes festlegen.

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Definitionen der möglichen Aufenthaltstitel
Bei Einreise und Aufenthalt in Japan werden je nach Aufenthaltszweck die Art des Aufenthaltstitels sowie die Aufenthaltsdauer festgelegt. Im Reisepass wird eine Eintragung vorgenommen, welche die Art des Aufenthaltstitels und die genehmigte Aufenthaltsdauer erkenntlich macht. Diese sieht so aus:

Quelle: „Merkblatt zur Immigrationskontrolle“, Pamphlet des Justizministeriums, Immigrationsbehörde

Im Folgenden werden alle 27 Aufenthaltstitel beschrieben. Es dürfen nur Aktivitäten ausgeführt werden, welche innerhalb des ausgestellten Aufenthaltstitels erlaubt sind.
(1) Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis (16 Arten)
Aufenthaltsstatus Genehmigte Aktivitäten in Japan
(z.B. erlaubte Tätigkeit)
Aufenthaltsdauer Arbeitserlaubnis
Diplomat (gaikô) Teilnehmer von diplomatischen Gesandtschaften oder Konsulaten einer ausländischen Regierung in Empfang der japanischen Regierung bzw. Personen, welche durch Verträge oder internationale Institutionen mit gleichwertigen Privilegien oder Sonderrechten ausgestattet sind, oder im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige solcher Personen (Botschafter, Minister, Generalkonsule von ausländischen Regierungen und deren Familienangehörige). Dauer der diplomatischen Tätigkeit
Offizieller Besucher (kôyô) Personen, welche durch die japanische Regierung autorisiert sind, amtliche Aufgaben für eine ausländische Regierung oder internationale Organisationen durchzuführen, oder im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige solcher Personen (ohne Tätigkeiten, welche unter die Kategorie „Diplomat“ fallen) (Beamte ausländischer Regierungen und deren Familienangehörige). Dauer der offiziellen Tätigkeit
Professor (kyôju) Personen, welche Forschung, Forschungsleitung oder Lehre an japanischen Universitäten oder gleichwertigen Institutionen bzw. Bildungseinrichtungen durchführen (z.B. Universitätsprofessor, Dozent). 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Künstler (geijutsu) Personen, welche in den Bereichen Musik, Bildende Kunst, Literatur oder durch andere künstlerische Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt verdienen (ohne Tätigkeiten, welche unter die Kategorie „Unterhalter“ fallen) (z.B. Maler, Komponisten, Schriftsteller). 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Religiöse Aktivitäten (shûkyô) Missionsarbeit oder andere religionsbezogene Aktivitäten durchgeführt von Geistlichen, welche von ausländischen religiösen Organisationen entsandt wurden (z.B. Missionare ausländischer religiöser Organisationen) 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Journalist (hôdô) Berichterstattung oder Tätigkeiten, welche innerhalb eines Vertrags mit einer ausländischen Medieninstitution durchgeführt werden (z.B. Journalisten oder Kameramänner ausländischer Medieninstitutionen). 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Investor / Wirtschaftsmanager (tôshi / kei’ei) Ausländische Personen, welche in Japan Handelsfirmen oder andere Unternehmen gründen wollen, oder die durch Investition und Verwaltung an solchen Projekten beteiligt sind, oder die leitende Funktionen in solchen Geschäften innehalten oder Personen, welche die Leitung eines solchen Unternehmens übernehmen wollen (ausländische Körperschaften einbegriffen). Weiterhin gültig für Personen, welche Tätigkeiten der Unternehmensverwaltung oder Geschäftsleitung in Vertretung von ausländischen Personen durchführen, die in ein solches Unternehmen investiert haben (ausländische Körperschaften einbegriffen) (ohne Tätigkeiten zur Unternehmensverwaltung und -leitung, deren legale Ausführung ausschließlich möglich ist, wenn sie unter die Kategorie „Rechtsleistungen / Wirtschaftsprüfer“ fallen) (Wirtschaftsmanager, Unternehmensleiter). 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Rechtsleistungen / Wirtschaftsprüfer (hôritsu / kaikei gyôumu) Tätigkeiten in den Bereichen Recht und Wirtschaftsprüfung, welche durch ausländische Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere Personen mit juristischen Qualifikationen durchgeführt werden (z.B. Anwälte, Wirtschaftsprüfer). 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Medizin (iryô) Tätigkeiten auf medizinischer Ebene, die von Ärzten, Zahnärzten oder anderen Personen mit staatlich anerkannten Qualifikationen durchgeführt werden (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Pfleger). 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Forscher (kenkyû) Tätigkeiten im Forschungsbereich, die auf einen Vertrag mit einer öffentlichen bzw. privaten japanischen Institution basieren (ohne Tätigkeiten, die unter die Kategorie „Professor“ fallen) (Forscher von staatlichen Organisationen und Unternehmen). 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Ausbilder (kyôiku) Durchführung von Sprachunterricht oder anderen Bildungsmaßnahmen an japanischen Grund-, Mittel- und Oberschulen, Schulen für Blinde, Gehörlose und Behinderte, Fachschulen und anderen Schultypen und Bildungseinrichtungen mit entsprechender Ausstattung und Strukturierung (Sprachlehrer an Grund-, Mittel- und Oberschulen usw.). 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Ingenieur (gijutsu) Tätigkeiten mit technischen Anforderungen und Voraussetzungen im Bereich Physik, Ingenieurwesen und anderen Naturwissenschaften, welche basierend auf einen Vertrag mit einer öffentlichen bzw. privaten japanischen Institution durchgeführt werden (ohne Tätigkeiten, die unter die Kategorien „Professor“, „Investor / Wirtschaftsmanager“, „Medizin“, „Forschung“, „Ausbilder“, „Unternehmensinterne Versetzung“, „Unterhalter“ fallen) (Maschinenbauer u. a. Ingenieure). 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Humanitäre und interkulturelle Dienste (jinbun chishiki / kokusai gyômu) Tätigkeiten von Spezialisten der Humanwissenschaften auf Gebieten wie z.B. Recht, Wirtschaft, Soziologie usw., und andere Tätigkeiten, welche Verständnis und Sensibilität im Umgang mit anderen Kulturen voraussetzen, basierend auf einen Vertrag mit einer öffentlichen oder privaten japanischen Institution (ohne Tätigkeiten, die unter die Kategorien „Professor“, „Künstler“, „Journalist“ und alle Kategorien zwischen „Investor / Wirtschaftsmanager“ und „Ausbilder“ fallen, sowie unter „Unternehmensinterne Versetzung“ und „Unterhalter“) (Sprachlehrer für Unternehmen, Designer, Dolmetscher usw.) 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Unternehmensinterne Versetzung (kigyô nai tenkin) Tätigkeiten, welche unter die Kategorie „Ingenieur“ oder „Humanitäre und interkulturelle Dienste“ (s.o.) fallen und in der ausländischen Niederlassung einer öffentlichen oder privaten Institution, die ihren Hauptsitz, eine Zweigstelle oder eine andere Niederlassung in Japan hat, durch einen Angestellten, welcher für einen festgelegten Zeitraum in die japanische Niederlassung versetzt wird, durchgeführt werden (Unternehmensinterne Versetzung von einer ausländischen Niederlassung nach Japan). 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Unterhalter (kôgyô) Tätigkeiten in der Unterhaltungsbranche wie Theater, darstellende Künste, Performance und Sport oder andere künstlerische Tätigkeiten (ohne Tätigkeiten, die unter die Kategorie „Investor / Wirtschaftsmanager“ fallen) (Sänger, Tänzer, Schauspieler, Profi-Sportler usw.). Ein Jahr, 6 Monate oder 3 Monate
Facharbeiter (ginô) Tätigkeiten, welche eine abgeschlossen Ausbildung in bestimmten industriellen Bereichen voraussetzen und auf einen Vertrag mit einer japanischen öffentlichen oder privaten Institution basieren (z.B. Koch für ausländische Küche, Metallarbeiter für Edelmetalle, Pilot usw.). 3 Jahre bzw.
1 Jahr
(2) Aufenthaltstitel ohne Arbeitserlaubnis (6 Arten)
Aufenthaltsstatus Genehmigte Aktivitäten in Japan
(z.B. erlaubte Tätigkeit)
Aufenthaltsdauer Arbeitserlaubnis
Kulturelle Tätigkeiten (bunka katsudô) Nicht kommerzielle akademische oder künstlerische Tätigkeiten oder Tätigkeiten zur Durchführung einer fachlichen Forschung in den Bereichen japanischer Kultur oder Kunst bzw. das Studium solcher Kultur oder Kunst unter fachlicher Leitung eines Spezialisten (ohne Tätigkeiten, die unter die Kategorie „Student“, „Schüler“ oder „Trainee“ fallen) (Forscher der japanischen Kultur usw.) 1 Jahr bzw.
6 Monate
×
Besuchsvisum (tanki taizai) Aktivitäten wie Tourismus, Erholung, Sport, Verwandtenbesuche, Studienreisen, Teilnahme an Lehrgängen und Versammlungen, Geschäftstreffen und ähnliche Tätigkeiten, welche über einen kurzen Zeitraum in Japan durchgeführt werden (Touristen, Kurzzeit-Geschäftsreisende, Freunde- und Verwandtenbesuche usw.) 90 Tage, 30 Tage oder 15 Tage ×
Student (ryûgaku) Gültig zum Besuch von Bildungszwecken an folgenden Institutionen:
- japanische Universität oder entsprechende Einrichtung
- fachspezifische Kurse an Fachhochschulen
- Einrichtungen, an denen Personen mit abgeschlossener 12jähriger Schulbildung an einer ausländischen Bildungseinrichtung für den Eintritt in eine japanische Universität vorbereitet werden
- Fachoberschulen
(Studenten an Universitäten, Kurzzeituniversitäten oder Fachoberschulen)
2 Jahre bzw.
1 Jahr
×
Schüler (shûgaku)

Gültig zur Teilnahme am Unterricht an folgenden Institutionen in Japan:

  • Oberschule
    Oberstufe von Schulen für Blinde, Gehörlose, geistig oder körperlich Behinderte
  • Einführungskurse oder Aufbaukurse an Fachhochschulen
    andere Arten von Schulen
  • Bildungseinrichtungen mit entsprechender Ausstattung und Strukturierung
(ohne Institutionen, die unter der Kategorie „Student“ benannt sind) (Schüler an Oberschulen, Teilnehmer von Einführungskursen oder Aufbaukursen an Fachhochschulen usw.)
1 Jahr bzw.
6 Monate
×
Trainee (kenshû) Ausbildung und Training von technischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Wissen durch Aufnahme an einer öffentlichen oder privaten Institution in Japan (ohne Tätigkeiten, die unter die Kategorie „Student“ und „Schüler“ fallen) (Trainees) 1 Jahr bzw.
6 Monate
×
Angehörige (kazoku taizai) Abhängige Ehegatten oder Kinder von Personen, die sich in Japan aufhalten mit der Qualifikation für einen Aufenthaltstitel, welcher in dieser Tabelle zwischen „Professor“ und „Kulturelle Tätigkeiten“ aufgeführt ist bzw. im Besitz eines Aufenthaltstitels als „Student“, „Schüler“ oder „Trainee“ sind (abhängige Ehegatten und Kinder von arbeitenden Ausländern usw.) 3 Jahre, 2 Jahre, 1 Jahr, 6 Monate oder 3 Monate ×
(3) Aufenthaltstitel mit möglicher Arbeitserlaubnis, abhängig vom individuellen Fall der betreffenden Person (1 Art)
Aufenthaltsstatus Genehmigte Aktivitäten in Japan
(z.B. erlaubte Tätigkeit)
Aufenthaltsdauer Arbeitserlaubnis
Besondere Tätigkeiten Tätigkeiten, die vom Justizministerium für individuelle Ausländer speziell definiert werden (Angestellte von Diplomaten, Working Holiday, Amateur-Sportler, Praktikanten usw.).
1.  3 Jahre, 1 Jahr oder 6 Monate
2.  Vom Justizministerium festgelegte Zeitdauer, welche je nach Individuum differenziert wird, jedoch nicht länger als ein Jahr ist.
(4) Aufenthaltstitel basierend auf Identität oder Position (4 Arten)
Aufenthaltsstatus Genehmigte Aktivitäten in Japan
(z.B. erlaubte Tätigkeit)
Aufenthaltsdauer Arbeitserlaubnis
Niederlassungserlaubnis (eijûsha) Personen, denen vom Justizministerium die Niederlassung in Japan anerkannt wird (Personen, welche vom Justizministerium eine Genehmigung zum Daueraufenthalt in Japan erteilt bekommen haben) Unbeschränkt
Ehegatte oder Kind eines japanischen Staatsbürgers (nihonjin no haigûsha tô) Ehegatte oder Kind eines japanischen Staatsbürgers, Adoptivkind gemäß dem Sonderadoptivsystem unter Artikel 817, Zusatz 2 des Zivilgesetzes (1896, Kodex Nr. 89), oder ein in Japan geborenes Kind eines japanischen Staatsbürgers (Ehegatte oder Kinder von japanischen Staatsbürgern, biologische Kinder und Adoptivkinder gemäß des Sonderadoptivsystems) 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Ehegatte oder Kind von einer Person mit Niederlassungserlaubnis (eijûsha no haigûsha tô) Ehegatte oder Kind von Personen in Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer besonderen unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung nach der Definition des „Sonderimmigrationsgesetzes für Personen, die ihre Staatsbürgerschaft durch den Friedensvertrag von San Francisco verloren haben“ (ab hier: Personen mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung) oder Personen, die in Japan als Kind einer Person mit Niederlassungserlaubnis geboren werden und ihren Aufenthalt in Japan beibehalten (Ehegatte und Kinder von Personen mit Niederlassungserlaubnis oder besonderer unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung, oder biologische Kinder, die in Japan geboren sind und sich weiterhin in Japan aufhalten). 3 Jahre bzw.
1 Jahr
Personen mit ständigem Wohnsitz (teijûsha) Personen, welche vom Justizministerium in Anbetracht besonderer Umstände eine bestimmte Aufenthaltsdauer genehmigt bekommen haben (Flüchtlinge von Indochina, international anerkannte Flüchtlinge, Kinder japanischer Auswanderer bis zur 3. Generation, biologische Kinder von ausländischen Ehegatten usw.)
1.  Drei Jahre bzw. ein Jahr
2.  Vom Justizministerium festgelegte Zeitdauer, welche je nach Individuum differenziert wird, jedoch nicht länger als drei Jahre ist.
Zeichenerläuterung in der Spalte „Arbeitserlaubnis“: ◎: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
○: eingeschränkte Arbeitserlaubnis
×: keine Arbeitserlaubnis

Quelle: „Tabellarische Erläuterung von Aufenthaltstiteln“, Arbeitsamt für Ausländer, Tokyo



CLAIR