Für den Aufenthalt
in Japan ist ein Aufenthaltstitel notwendig.
Es gibt 27 verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln,
welche sowohl die einzelnen in Japan möglichen
Tätigkeitsfelder als auch die Dauer des Aufenthaltes
festlegen.

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Definitionen
der möglichen Aufenthaltstitel |
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Bei Einreise und Aufenthalt
in Japan werden je nach Aufenthaltszweck die
Art des Aufenthaltstitels sowie die Aufenthaltsdauer
festgelegt. Im Reisepass wird eine Eintragung
vorgenommen, welche die Art des Aufenthaltstitels
und die genehmigte Aufenthaltsdauer erkenntlich
macht. Diese sieht so aus:
Quelle: „Merkblatt
zur Immigrationskontrolle“, Pamphlet des Justizministeriums,
Immigrationsbehörde
Im Folgenden werden
alle 27 Aufenthaltstitel beschrieben. Es dürfen
nur Aktivitäten ausgeführt werden, welche innerhalb
des ausgestellten Aufenthaltstitels erlaubt
sind.
(1)
Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis (16 Arten)
| Aufenthaltsstatus |
Genehmigte Aktivitäten in Japan
(z.B. erlaubte
Tätigkeit) |
Aufenthaltsdauer |
Arbeitserlaubnis |
| Diplomat (gaikô) |
Teilnehmer von diplomatischen Gesandtschaften
oder Konsulaten einer ausländischen Regierung
in Empfang der japanischen Regierung bzw.
Personen, welche durch Verträge oder internationale
Institutionen mit gleichwertigen Privilegien
oder Sonderrechten ausgestattet sind, oder
im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige
solcher Personen (Botschafter, Minister,
Generalkonsule von ausländischen Regierungen
und deren Familienangehörige). |
Dauer der diplomatischen Tätigkeit |
○ |
| Offizieller Besucher
(kôyô) |
Personen, welche durch die japanische
Regierung autorisiert sind, amtliche Aufgaben
für eine ausländische Regierung oder internationale
Organisationen durchzuführen, oder im gleichen
Haushalt lebende Familienangehörige solcher
Personen (ohne Tätigkeiten, welche unter
die Kategorie „Diplomat“ fallen) (Beamte
ausländischer Regierungen und deren Familienangehörige). |
Dauer der offiziellen Tätigkeit |
○ |
| Professor (kyôju) |
Personen, welche Forschung, Forschungsleitung
oder Lehre an japanischen Universitäten oder
gleichwertigen Institutionen bzw. Bildungseinrichtungen
durchführen (z.B. Universitätsprofessor,
Dozent). |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
| Künstler (geijutsu) |
Personen, welche in den Bereichen Musik,
Bildende Kunst, Literatur oder durch andere
künstlerische Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt
verdienen (ohne Tätigkeiten, welche unter
die Kategorie „Unterhalter“ fallen) (z.B.
Maler, Komponisten, Schriftsteller). |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
| Religiöse Aktivitäten
(shûkyô) |
Missionsarbeit oder andere religionsbezogene
Aktivitäten durchgeführt von Geistlichen,
welche von ausländischen religiösen Organisationen
entsandt wurden (z.B. Missionare ausländischer
religiöser Organisationen) |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
| Journalist (hôdô) |
Berichterstattung oder Tätigkeiten, welche
innerhalb eines Vertrags mit einer ausländischen
Medieninstitution durchgeführt werden (z.B.
Journalisten oder Kameramänner ausländischer
Medieninstitutionen). |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
| Investor / Wirtschaftsmanager
(tôshi / kei’ei) |
Ausländische Personen, welche in Japan
Handelsfirmen oder andere Unternehmen gründen
wollen, oder die durch Investition und Verwaltung
an solchen Projekten beteiligt sind, oder
die leitende Funktionen in solchen Geschäften
innehalten oder Personen, welche die Leitung
eines solchen Unternehmens übernehmen wollen
(ausländische Körperschaften einbegriffen).
Weiterhin gültig für Personen, welche Tätigkeiten
der Unternehmensverwaltung oder Geschäftsleitung
in Vertretung von ausländischen Personen
durchführen, die in ein solches Unternehmen
investiert haben (ausländische Körperschaften
einbegriffen) (ohne Tätigkeiten zur Unternehmensverwaltung
und -leitung, deren legale Ausführung ausschließlich
möglich ist, wenn sie unter die Kategorie
„Rechtsleistungen / Wirtschaftsprüfer“ fallen)
(Wirtschaftsmanager, Unternehmensleiter). |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
| Rechtsleistungen
/ Wirtschaftsprüfer (hôritsu / kaikei
gyôumu) |
Tätigkeiten in den Bereichen Recht und
Wirtschaftsprüfung, welche durch ausländische
Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere Personen
mit juristischen Qualifikationen durchgeführt
werden (z.B. Anwälte, Wirtschaftsprüfer). |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
| Medizin (iryô) |
Tätigkeiten auf medizinischer Ebene,
die von Ärzten, Zahnärzten oder anderen Personen
mit staatlich anerkannten Qualifikationen
durchgeführt werden (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker,
Pfleger). |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
| Forscher (kenkyû) |
Tätigkeiten im Forschungsbereich, die
auf einen Vertrag mit einer öffentlichen
bzw. privaten japanischen Institution basieren
(ohne Tätigkeiten, die unter die Kategorie
„Professor“ fallen) (Forscher von staatlichen
Organisationen und Unternehmen). |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
| Ausbilder (kyôiku) |
Durchführung von Sprachunterricht oder
anderen Bildungsmaßnahmen an japanischen
Grund-, Mittel- und Oberschulen, Schulen
für Blinde, Gehörlose und Behinderte, Fachschulen
und anderen Schultypen und Bildungseinrichtungen
mit entsprechender Ausstattung und Strukturierung
(Sprachlehrer an Grund-, Mittel- und Oberschulen
usw.). |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
| Ingenieur (gijutsu) |
Tätigkeiten mit technischen Anforderungen
und Voraussetzungen im Bereich Physik, Ingenieurwesen
und anderen Naturwissenschaften, welche basierend
auf einen Vertrag mit einer öffentlichen
bzw. privaten japanischen Institution durchgeführt
werden (ohne Tätigkeiten, die unter die Kategorien
„Professor“, „Investor / Wirtschaftsmanager“,
„Medizin“, „Forschung“, „Ausbilder“, „Unternehmensinterne
Versetzung“, „Unterhalter“ fallen) (Maschinenbauer
u. a. Ingenieure). |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
| Humanitäre und
interkulturelle Dienste (jinbun chishiki
/ kokusai gyômu) |
Tätigkeiten von Spezialisten der Humanwissenschaften
auf Gebieten wie z.B. Recht, Wirtschaft,
Soziologie usw., und andere Tätigkeiten,
welche Verständnis und Sensibilität im Umgang
mit anderen Kulturen voraussetzen, basierend
auf einen Vertrag mit einer öffentlichen
oder privaten japanischen Institution (ohne
Tätigkeiten, die unter die Kategorien „Professor“,
„Künstler“, „Journalist“ und alle Kategorien
zwischen „Investor / Wirtschaftsmanager“
und „Ausbilder“ fallen, sowie unter „Unternehmensinterne
Versetzung“ und „Unterhalter“) (Sprachlehrer
für Unternehmen, Designer, Dolmetscher usw.) |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
| Unternehmensinterne
Versetzung (kigyô nai tenkin) |
Tätigkeiten, welche unter die Kategorie
„Ingenieur“ oder „Humanitäre und interkulturelle
Dienste“ (s.o.) fallen und in der ausländischen
Niederlassung einer öffentlichen oder privaten
Institution, die ihren Hauptsitz, eine Zweigstelle
oder eine andere Niederlassung in Japan hat,
durch einen Angestellten, welcher für einen
festgelegten Zeitraum in die japanische Niederlassung
versetzt wird, durchgeführt werden (Unternehmensinterne
Versetzung von einer ausländischen Niederlassung
nach Japan). |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
| Unterhalter (kôgyô) |
Tätigkeiten in der Unterhaltungsbranche
wie Theater, darstellende Künste, Performance
und Sport oder andere künstlerische Tätigkeiten
(ohne Tätigkeiten, die unter die Kategorie
„Investor / Wirtschaftsmanager“ fallen) (Sänger,
Tänzer, Schauspieler, Profi-Sportler usw.). |
Ein Jahr, 6 Monate oder 3 Monate |
○ |
| Facharbeiter
(ginô) |
Tätigkeiten, welche eine abgeschlossen
Ausbildung in bestimmten industriellen Bereichen
voraussetzen und auf einen Vertrag mit einer
japanischen öffentlichen oder privaten Institution
basieren (z.B. Koch für ausländische Küche,
Metallarbeiter für Edelmetalle, Pilot usw.). |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
○ |
(2)
Aufenthaltstitel ohne Arbeitserlaubnis (6 Arten)
| Aufenthaltsstatus |
Genehmigte Aktivitäten in Japan
(z.B. erlaubte
Tätigkeit) |
Aufenthaltsdauer |
Arbeitserlaubnis |
| Kulturelle Tätigkeiten
(bunka katsudô) |
Nicht kommerzielle akademische oder künstlerische
Tätigkeiten oder Tätigkeiten zur Durchführung
einer fachlichen Forschung in den Bereichen
japanischer Kultur oder Kunst bzw. das Studium
solcher Kultur oder Kunst unter fachlicher
Leitung eines Spezialisten (ohne Tätigkeiten,
die unter die Kategorie „Student“, „Schüler“
oder „Trainee“ fallen) (Forscher der japanischen
Kultur usw.) |
1 Jahr bzw.
6 Monate |
× |
| Besuchsvisum
(tanki taizai) |
Aktivitäten wie Tourismus, Erholung,
Sport, Verwandtenbesuche, Studienreisen,
Teilnahme an Lehrgängen und Versammlungen,
Geschäftstreffen und ähnliche Tätigkeiten,
welche über einen kurzen Zeitraum in Japan
durchgeführt werden (Touristen, Kurzzeit-Geschäftsreisende,
Freunde- und Verwandtenbesuche usw.) |
90 Tage, 30 Tage oder 15 Tage |
× |
| Student (ryûgaku) |
Gültig zum Besuch von Bildungszwecken
an folgenden Institutionen:
- japanische
Universität oder entsprechende Einrichtung
- fachspezifische
Kurse an Fachhochschulen
- Einrichtungen,
an denen Personen mit abgeschlossener 12jähriger
Schulbildung an einer ausländischen Bildungseinrichtung
für den Eintritt in eine japanische Universität
vorbereitet werden
- Fachoberschulen
(Studenten
an Universitäten, Kurzzeituniversitäten oder
Fachoberschulen) |
2 Jahre bzw.
1 Jahr |
× |
| Schüler (shûgaku) |
Gültig zur Teilnahme am Unterricht
an folgenden Institutionen in Japan:
- Oberschule
Oberstufe
von Schulen für Blinde, Gehörlose, geistig
oder körperlich Behinderte
- Einführungskurse oder Aufbaukurse an
Fachhochschulen
andere
Arten von Schulen
- Bildungseinrichtungen mit entsprechender
Ausstattung und Strukturierung
(ohne Institutionen,
die unter der Kategorie „Student“ benannt
sind) (Schüler an Oberschulen, Teilnehmer
von Einführungskursen oder Aufbaukursen an
Fachhochschulen usw.) |
1 Jahr bzw.
6 Monate |
× |
| Trainee (kenshû) |
Ausbildung und Training von technischen
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Wissen durch
Aufnahme an einer öffentlichen oder privaten
Institution in Japan (ohne Tätigkeiten, die
unter die Kategorie „Student“ und „Schüler“
fallen) (Trainees) |
1 Jahr bzw.
6 Monate |
× |
| Angehörige (kazoku
taizai) |
Abhängige Ehegatten oder Kinder von Personen,
die sich in Japan aufhalten mit der Qualifikation
für einen Aufenthaltstitel, welcher in dieser
Tabelle zwischen „Professor“ und „Kulturelle
Tätigkeiten“ aufgeführt ist bzw. im Besitz
eines Aufenthaltstitels als „Student“, „Schüler“
oder „Trainee“ sind (abhängige Ehegatten
und Kinder von arbeitenden Ausländern usw.) |
3 Jahre, 2 Jahre, 1 Jahr, 6 Monate oder
3 Monate |
× |
(3)
Aufenthaltstitel mit möglicher Arbeitserlaubnis,
abhängig vom individuellen Fall der betreffenden
Person (1 Art)
| Aufenthaltsstatus |
Genehmigte Aktivitäten in Japan
(z.B. erlaubte
Tätigkeit) |
Aufenthaltsdauer |
Arbeitserlaubnis |
| Besondere Tätigkeiten |
Tätigkeiten, die vom Justizministerium
für individuelle Ausländer speziell definiert
werden (Angestellte von Diplomaten, Working
Holiday, Amateur-Sportler, Praktikanten usw.). |
| 1. |
3 Jahre, 1 Jahr oder
6 Monate |
| 2. |
Vom Justizministerium
festgelegte Zeitdauer, welche je nach
Individuum differenziert wird, jedoch
nicht länger als ein Jahr ist. |
|
○ |
(4)
Aufenthaltstitel basierend auf Identität oder
Position (4 Arten)
| Aufenthaltsstatus |
Genehmigte Aktivitäten in Japan
(z.B. erlaubte
Tätigkeit) |
Aufenthaltsdauer |
Arbeitserlaubnis |
| Niederlassungserlaubnis
(eijûsha) |
Personen, denen vom Justizministerium
die Niederlassung in Japan anerkannt wird
(Personen, welche vom Justizministerium eine
Genehmigung zum Daueraufenthalt in Japan
erteilt bekommen haben) |
Unbeschränkt |
◎ |
| Ehegatte oder
Kind eines japanischen Staatsbürgers (nihonjin
no haigûsha tô) |
Ehegatte oder Kind eines japanischen
Staatsbürgers, Adoptivkind gemäß dem Sonderadoptivsystem
unter Artikel 817, Zusatz 2 des Zivilgesetzes
(1896, Kodex Nr. 89), oder ein in Japan geborenes
Kind eines japanischen Staatsbürgers (Ehegatte
oder Kinder von japanischen Staatsbürgern,
biologische Kinder und Adoptivkinder gemäß
des Sonderadoptivsystems) |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
◎ |
| Ehegatte oder
Kind von einer Person mit Niederlassungserlaubnis
(eijûsha no haigûsha tô) |
Ehegatte oder Kind von Personen in Besitz
einer Niederlassungserlaubnis oder einer
besonderen unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
nach der Definition des „Sonderimmigrationsgesetzes
für Personen, die ihre Staatsbürgerschaft
durch den Friedensvertrag von San Francisco
verloren haben“ (ab hier: Personen mit unbefristeter
Aufenthaltsgenehmigung) oder Personen, die
in Japan als Kind einer Person mit Niederlassungserlaubnis
geboren werden und ihren Aufenthalt in Japan
beibehalten (Ehegatte und Kinder von Personen
mit Niederlassungserlaubnis oder besonderer
unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung, oder
biologische Kinder, die in Japan geboren
sind und sich weiterhin in Japan aufhalten). |
3 Jahre bzw.
1 Jahr |
◎ |
| Personen mit
ständigem Wohnsitz (teijûsha) |
Personen, welche vom Justizministerium
in Anbetracht besonderer Umstände eine bestimmte
Aufenthaltsdauer genehmigt bekommen haben
(Flüchtlinge von Indochina, international
anerkannte Flüchtlinge, Kinder japanischer
Auswanderer bis zur 3. Generation, biologische
Kinder von ausländischen Ehegatten usw.) |
| 1. |
Drei Jahre bzw. ein Jahr |
| 2. |
Vom Justizministerium
festgelegte Zeitdauer, welche je nach
Individuum differenziert wird, jedoch
nicht länger als drei Jahre ist. |
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◎ |
| Zeichenerläuterung
in der Spalte „Arbeitserlaubnis“: |
◎: unbeschränkte
Arbeitserlaubnis
○: eingeschränkte
Arbeitserlaubnis
×: keine Arbeitserlaubnis
|
Quelle: „Tabellarische
Erläuterung von Aufenthaltstiteln“, Arbeitsamt
für Ausländer, Tokyo
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