Überschreitungen der
genehmigten Aufenthaltsdauer ab einem Tag werden
bezeichnet als „illegaler Aufenthalt“ (Visa-Overstay).
Betreffende Personen erhalten grundsätzlich
ein 5-jähriges Wiedereinreiseverbot. Im Falle
einer Überschreitung der genehmigten Aufenthaltsdauer
gibt es die folgenden Möglichkeiten zur Ausreise
aus Japan.

reguläre Ausreise |
Im Falle einer Überschreitung
durch unvermeidliche Umstände wie Krankheit,
oder falls es sich um eine sehr kurze Überschreitung
handelt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag
auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer zu
stellen. Bei Genehmigung kann die Ausreise
regulär erfolgen. |
| Ausweisung |
Personen, die sich aufgrund einer Überschreitung
der genehmigten Aufenthaltsdauer illegal
in Japan aufhalten, haben durch das „Ausweisungssystem“
die Möglichkeit, bei Erfüllung bestimmter
Kriterien durch eine einfache Prozedur ohne
Freiheitsentzug auszureisen. Das Ausweisungssystem
tritt in Kraft, wenn die betreffende Person
die folgenden Kriterien erfüllt.
1. Selbständiges
Erscheinen bei der örtlichen Ausländerbehörde
(nyûkoku kanri kansho) mit der
Absicht, unverzüglich Japan zu verlassen
2. Mit Ausnahme
des illegalen Aufenthaltes keine Vorlage
von weiteren Gründen zu einer Ausweisung
3. Keine Verurteilung
zu einer Haft- oder Zuchthausstrafe wegen
Diebstahl etc. nach Einreise in Japan
4. Keine erfolgte
Zwangsabschiebung oder Ausweisung bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt
5. Deutlich erkennbare
Absicht zur unverzüglichen Ausreise aus
Japan |
| Zwangsabschiebung
(Deportation) (kyôsei sôkan) |
Im Falle einer Festnahme werden Sie in
einer Haftanstalt unter Gewahrsam gestellt.
Daraufhin werden Sie u. U. an die lokale
Ausländerbehörde (chihô nyûkoku kanri
kansho) übergeben, um eine Zwangsabschiebung
einzuleiten, oder es kann Klage gegen Sie
erhoben werden. Nach einer Zwangsabschiebung
besteht ein 5-jähriges Einreiseverbot. Im
Falle einer bereits vollzogenen Zwangsabschiebung
in der Vergangenheit erfolgt ein unbeschränktes,
aber mindestens 10-jähriges Einreiseverbot.
Personen mit Sonderaufenthaltsgenehmigung
(zairyû tokubetsu kyoka): Unter besonderen
Umständen kann bei angeordneter Abschiebung
vom Justizministerium eine Aufenthaltsgenehmigung
erteilt werden. Die Entscheidungsgewalt
liegt hierbei beim Justizministerium. Im
Falle einer Entscheidung zugunsten einer
solchen Person darf der Aufenthalt in Japan
fortgesetzt werden.
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