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Einleitung Redakteure
DEA00-1

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Dauer (kikan), Verlängerung (kôshin), Wechsel (henkô), Unbegrenzter Aufenthalt (eijû), Genehmigung von Tätigkeiten außerhalb des gegenwärtigen Aufenthaltstitels (shikaku gai katsudô kyoka), Wiedereinreise (sai nyûkoku) und Erwerb (shutoku) eines Aufenthaltstitels (taizai shikaku)
2-3 Überschreitung der genehmigten Aufenthaltsdauer (fuhô zanryû) und illegaler Aufenthalt (fuhô taizai)
Überschreitungen der genehmigten Aufenthaltsdauer ab einem Tag werden bezeichnet als „illegaler Aufenthalt“ (Visa-Overstay). Betreffende Personen erhalten grundsätzlich ein 5-jähriges Wiedereinreiseverbot. Im Falle einer Überschreitung der genehmigten Aufenthaltsdauer gibt es die folgenden Möglichkeiten zur Ausreise aus Japan.


reguläre Ausreise
Im Falle einer Überschreitung durch unvermeidliche Umstände wie Krankheit, oder falls es sich um eine sehr kurze Überschreitung handelt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer zu stellen. Bei Genehmigung kann die Ausreise regulär erfolgen.
Ausweisung Personen, die sich aufgrund einer Überschreitung der genehmigten Aufenthaltsdauer illegal in Japan aufhalten, haben durch das „Ausweisungssystem“ die Möglichkeit, bei Erfüllung bestimmter Kriterien durch eine einfache Prozedur ohne Freiheitsentzug auszureisen. Das Ausweisungssystem tritt in Kraft, wenn die betreffende Person die folgenden Kriterien erfüllt.
1. Selbständiges Erscheinen bei der örtlichen Ausländerbehörde (nyûkoku kanri kansho) mit der Absicht, unverzüglich Japan zu verlassen
2. Mit Ausnahme des illegalen Aufenthaltes keine Vorlage von weiteren Gründen zu einer Ausweisung
3. Keine Verurteilung zu einer Haft- oder Zuchthausstrafe wegen Diebstahl etc. nach Einreise in Japan
4. Keine erfolgte Zwangsabschiebung oder Ausweisung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt
5. Deutlich erkennbare Absicht zur unverzüglichen Ausreise aus Japan
Zwangsabschiebung (Deportation) (kyôsei sôkan) Im Falle einer Festnahme werden Sie in einer Haftanstalt unter Gewahrsam gestellt. Daraufhin werden Sie u. U. an die lokale Ausländerbehörde (chihô nyûkoku kanri kansho) übergeben, um eine Zwangsabschiebung einzuleiten, oder es kann Klage gegen Sie erhoben werden. Nach einer Zwangsabschiebung besteht ein 5-jähriges Einreiseverbot. Im Falle einer bereits vollzogenen Zwangsabschiebung in der Vergangenheit erfolgt ein unbeschränktes, aber mindestens 10-jähriges Einreiseverbot.
Personen mit Sonderaufenthaltsgenehmigung (zairyû tokubetsu kyoka): Unter besonderen Umständen kann bei angeordneter Abschiebung vom Justizministerium eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Die Entscheidungsgewalt liegt hierbei beim Justizministerium. Im Falle einer Entscheidung zugunsten einer solchen Person darf der Aufenthalt in Japan fortgesetzt werden.



CLAIR