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Einleitung Redakteure
DEA00-1

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Dauer (kikan), Verlängerung (kôshin), Wechsel (henkô), Unbegrenzter Aufenthalt (eijû), Genehmigung von Tätigkeiten außerhalb des gegenwärtigen Aufenthaltstitels (shikaku gai katsudô kyoka), Wiedereinreise (sai nyûkoku) und Erwerb (shutoku) eines Aufenthaltstitels (taizai shikaku)
2-5 Niederlassungsgenehmigung (eijû kyoka)
Personen, die sich in Japan dauerhaft niederlassen wollen, benötigen eine Niederlassungsgenehmigung.
Die Antragstellung erfolgt auf der örtlichen Ausländerbehörde (nyûkoku kanri kansho). Bei Ausstellung einer Niederlassungsgenehmigung erhält die betreffende Person den Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“ (eijûsha) und kann sich somit unter Beibehalt ausländischer Staatsbürgerschaft in Japan niederlassen. Demnach sind Verlängerungen der genehmigten Aufenthaltsdauer und Wechsel des Aufenthaltstitels nicht mehr notwendig, bei Auslandsaufenthalten wird allerdings eine Wiedereinreisegenehmigung benötigt.
Zum Erhalt einer Niederlassungsgenehmigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zu näheren Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Ausländerbehörde.



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