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Dauer
(kikan), Verlängerung (kôshin),
Wechsel (henkô), Unbegrenzter
Aufenthalt (eijû), Genehmigung
von Tätigkeiten außerhalb des gegenwärtigen
Aufenthaltstitels (shikaku gai katsudô
kyoka), Wiedereinreise (sai nyûkoku)
und Erwerb (shutoku) eines Aufenthaltstitels
(taizai shikaku) |
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2-7
Wiedereinreisegenehmigung ( sai nyûkoku
kyoka)
Personen, die sich
mit gültigem Visum in Japan aufhalten und sich
zeitweilig außerhalb von Japan aufhalten möchten,
benötigen von ihrer lokalen Ausländerbehörde
(nyûkoku kanri kansho) eine Genehmigung
zur Wiedereinreise. Ist man im Besitz einer
Wiedereinreisegenehmigung, benötigt man im
Falle einer Wiedereinreise nach einem zeitweiligem
Aufenthalt außerhalb Japans kein neues Visum
und kann seinen Aufenthalt in Japan mit dem
alten Visum fortsetzen.
1.
Was ist eine Wiedereinreisegenehmigung?
Personen, die sich
mit einem anderen Aufenthaltstitel (zairyû
shikaku) außer einem Besuchsvisum in Japan
aufhalten (Personen, die sich nicht zum Zweck
einer Erwerbstätigkeit kurzzeitig in Japan
aufhalten wie Touristen, Geschäftsreisende,
Besucher von Verwandten und Bekannten etc.)
verlieren ohne gültige Wiedereinreisegenehmigung
bei Wiedereinreise nach zeitweiligem Aufenthalt
außerhalb Japans ihren Aufenthaltstitel.
2.
Einmalige Genehmigung (ichiji kyoka) und mehrmalige
Genehmigung (sûji kyoka)
Es gibt sowohl eine
einmalige als auch eine mehrmalige Genehmigung.
Die einmalige Genehmigung
ist einmal gültig, die mehrmalige Genehmigung
ist bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer mehrmals
benutzbar.
3.
Gültigkeitsdauer ( yûkô kigen)
Eine Wiedereinreisegenehmigung
ist gültig bis zum Ende der genehmigten Aufenthaltsdauer
des Antragstellers, höchstens aber 3 Jahre
lang (bei Personen mit Sonderaufenthaltsgenehmigung
4 Jahre). Die genehmigte Aufenthaltsdauer kann
nicht überschritten werden. Die Antragstellung
kann bis spätestens 10 Tage vor Ablauf der
Aufenthaltsgenehmigung erfolgen.
| notwendige Unterlagen |
Einzureichende Stelle / nähere
Informationen |
bis wann |
Gebühr |
1
Antragsformular für Wiedereinreise (sai
nyûkoku kyoka shinseisho)
2 Reisepass
3 Ausländerregistrierungs-
ausweis |
Einzureichende Stelle:
Örtliche
Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes |
Nähere Informationen:
Örtliche
Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes oder
Informationscenter für allgemeine Fragen
betreffs Aufenthalt in Japan (siehe
unter 4: Informationsstellen zu Aufenthaltsfragen) |
|
bis 10 Tage vor Ablauf Ihrer
Aufenthaltsgenehmigung |
bei Genehmigung: 3000 Yen
(einmalige Wiedereinreise); 6000 Yen (mehrfache
Wiedereinreise) |
Muster

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