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Einleitung Redakteure
DEA00-1

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Dauer (kikan), Verlängerung (kôshin), Wechsel (henkô), Unbegrenzter Aufenthalt (eijû), Genehmigung von Tätigkeiten außerhalb des gegenwärtigen Aufenthaltstitels (shikaku gai katsudô kyoka), Wiedereinreise (sai nyûkoku) und Erwerb (shutoku) eines Aufenthaltstitels (taizai shikaku)
2-8 Ausstellung eines Aufenthaltstitels (zairyû shikaku no shutoku)
Für Kinder, die in Japan geboren sind und keine japanische Staatsbürgerschaft haben, muss innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt bei der zuständigen lokalen Ausländerbehörde (nyûkoku kanri kansho) die Ausstellung eines Aufenthaltstitels beantragt werden. Im Falle der Ausreise aus Japan innerhalb 60 Tage nach der Geburt muss kein Aufenthaltstitel beantragt werden.

notwendige Unterlagen Einzureichende Stelle / nähere Informationen bis wann Gebühr
1 Antragsformular für Beantragung eines Aufenthaltstitels (zairyû shikaku shutoku kyoka shinseisho)
2 Geburtsurkunde (shussei shômei sho), Gesundheitsbuch von Mutter und Kind (boshi kenkô techô) usw.
3 Reisepass oder Ausländerregistrierungsausweis beider Eltern
Einzureichende Stelle:
Örtliche Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes
Nähere Informationen:
Örtliche Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes oder Informationscenter für allgemeine Fragen betreffs Aufenthalt in Japan ( siehe unter 4: Informationsstellen zu Aufenthaltsfragen)
innerhalb 30 Tage nach Geburt (bei Ausreise aus Japan innerhalb 60 Tage nach Geburt kein Visum notwendig) gebührenfrei

Muster



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