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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEB01-1・2

Ausländer müssen sich nach der Einreise nach Japan als Ausländer registrieren lassen. Dasselbe gilt für in Japan geborene Kinder von Ausländern. Sie erhalten daraufhin ihren Ausländerregistrierungsausweis, ein dem Personalausweis entsprechendes Dokument. Außer Haus muss dieser Ausweis zu jeder Zeit mitgeführt werden.

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Erstmalige Ausländerregistrierung
Personen, die sich länger als 90 Tage in Japan aufhalten, müssen sich innerhalb von 90 Tagen nach Einreise bei der Bezirksbehörde (yakusho) als Ausländer registrieren lassen (entfällt bei Ausreise innerhalb von 90 Tagen).
Desgleichen müssen in Japan geborene Babys mit ausländischer Staatsbürgerschaft (ohne japanische Staatsbürgerschaft) innerhalb von 60 Tagen nach der Geburt als Ausländer in Japan registriert werden.
Die Registrierung wird bei der Bezirksbehörde (yakusho) durch die betreffende Person durchgeführt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Krankheitsfall etc. kann die Registrierung durch einen mindestens 16 jährigen im gleichen Haushalt wohnhaften Angehörigen stellvertretend durchgeführt werden.
1-1 Nach Einreise
notwendige Unterlagen Einzureichende Stelle / nähere Informationen von…bis Gebühr
1 Antragsformular für Ausländerregistrierung
(gaikokujin tôroku shinseisho) (liegt aus in der Bezirksbehörde)
2 Reisepass
3 2 gleiche Passfotos
- Höhe x Breite: 4,5cm x 3,5cm
- Fotos dürfen nicht älter als 6 Monate sein
- Abbildung des Oberkörpers, ohne Kopfbedeckung
* entfällt bei Personen, die das 16 Lebensjahr noch nicht vollendet haben
bei Registrierung durch einen Vertreter:
4 Ausländerregistrierungsausweis des Vertreters
5 ärztliche Bestätigung im Krankheitsfall etc.
Bezirksbehörde (yakusho) innerhalb von 90 Tagen nach Einreise gebührenfrei
1-2 Bei Geburt eines Kindes
notwendige Unterlagen Einzureichende Stelle / nähere Informationen von…bis Gebühr
1 Antragsformular für Ausländerregistrierung
(gaikokujin tôroku shinseisho) (liegt aus in der Bezirksbehörde)
2 Bescheinigung über die Geburtenregistrierung (shussei todoke juri shômeisho) oder Gesundheitsbuch von Mutter und Kind (boshi kenkô techô)
* Die Bescheinigung über die Geburtenregistrierung muss vorgelegt werden, falls die Geburtsurkunde nicht von der Bezirksbehörde (yakusho) des gegenwärtigen Wohnorts ausgestellt wurde.
Bezirksbehörde (yakusho) innerhalb von 60 Tagen nach Geburt gebührenfrei

Muster
Ausländerregistrierung申請書 注意



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