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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEB01-3

1
Erstmalige Ausländerregistrierung
1-3 In der Ausländerregistrierung aufgenommene Daten
Nach Paragraph 4 des japanischen Ausländerregistrierungsgesetzes müssen die folgenden Daten in die Ausländerregistrierungsakte aufgenommen werden.
Daten zur Aufnahme in die Ausländerregistrierungsakte
1 Registrierungsnummer
2 Datum der Registrierung
3 Name
4 Geburtsdatum
5 Geschlecht
6 Staatsbürgerschaft
7 Adresse oder Aufenthaltsort des Herkunftslandes
8 Geburtsort
9 Tätigkeit
10 Reisepassnummer
11 Ausstellungsdatum des Reisepasses
12 Datum der Einreise in Japan
13 Aufenthaltstitel (Aufenthaltstitel entsprechend des Immigrationsgesetzes bzw. Titel, der entsprechend des Sonderaufenthaltsgesetzes einen ständigen Aufenthalt in Japan stipuliert)
14 Aufenthaltsdauer (stipuliert die Aufenthaltsdauer entsprechend des Immigrationsgesetzes)
15 Wohnort
16 Name des Familienoberhaupts
17 Verwandtschaftsverhältnis zum Familienoberhaupt
18 Ist die Antrag stellende ausländische Person selbst das Familienoberhaupt, müssen folgende Angaben über Mitglieder des Haushalts (setai) gemacht werden (außer vom Familienoberhaupt selbst): Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Verwandtschaftsbeziehung zum Familienoberhaupt.
19 Angaben über in Japan lebende Eltern und Ehepartner (ist die Antrag stellende ausländische Person ein Familienoberhaupt, müssen keine Angaben zu Eltern und Ehepartner innerhalb des Haushaltes gemacht werden)
20 Name und Anschrift des Arbeitgebers bzw. des Arbeitsplatzes
(Stand: 1. 12. 2006)
* Definition Haushalt:
Ein Haushalt wird definiert als eine Gruppe von Personen, die Wohnort und Einkommen teilen (tägliches Zusammenleben). „Familienoberhaupt“ wird als die zentrale Person eines Haushaltes definiert, welche den Haushalt repräsentiert und für den Unterhalt sorgt (ein Einkommen hat). Wenn die betreffende Person nicht verheiratet bzw. allein stehend ist, handelt es sich um einen Einpersonenhaushalt, und die Person ist selbst das Familienoberhaupt.



CLAIR