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Rückgabe
(hen’nô) des Ausländerregistrierungsausweises |
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6-1 Bei Ausreise (shukkoku)
Bei Ausreise aus Japan
ohne Wiedereinreisegenehmigung ist der Ausländerregistrierungsausweis
am Flughafen bzw. am Hafen dem zuständigen
Beamten auszuhändigen. Dies gilt nicht bei
vorliegender Wiedereinreisegenehmigung.
6-2 Nach Erwerb japanischer
Staatsbürgerschaft (nihon kokuseki)
Im Falle des Erwerbs
japanischer Staatsbürgerschaft sollte der Ausländerregistrierungsausweis
innerhalb von 14 Tagen bei der Bezirksbehörde
(yakusho) abgegeben werden.
*notwendige Dokumente:
Bescheinigung über den Erwerb der japanischen
Staatsbürgerschaft oder der vom Justizministerium
ausgestellte Personalausweis der eingebürgerten
Person
6-3 Im Todesfall (shibô)
Im Todesfall sollte
der Ausländerregistrierungsausweis von im gleichen
Haushalt lebenden Angehörigen innerhalb von
14 Tagen abgegeben werden.
*notwendige Dokumente:
Totenschein (shibô shindansho) oder
Bescheinigung eines Todesfalls (shibô todoke
shômeisho)
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