An dieser Stelle finden
Sie Erläuterungen zu gesetzlichen Bestimmungen
in Japan betreffs Heirat und Scheidung von
Ausländern. Der hauptsächliche Unterschied
zu rein japanischen Eheschließungen besteht
darin, dass die Heirat nicht nur auf japanischer
Seite angezeigt werden muss, sondern auch im
Herkunftsland. Des Weiteren sind diverse Formalitäten
betreffs Heirat bzw. Scheidung durchzuführen,
welche im Folgenden näher erklärt werden.
Bei internationalen
Heiraten müssen sich beide Ehepartner nach
den Heiratsbestimmungen ihrer jeweiligen Heimatländer
richten. Die zur Heirat notwendigen Formalitäten
sollten in den Ländern beider Ehepartner durchgeführt
werden.
Bitte beachten Sie,
dass neben der Meldung der Eheschließung weitere
Formalitäten, wie z.B. die Ausländerregistrierung
(
gaikokujin tôroku), durchzuführen
sind, welche durch entsprechende Bestimmungen
festgelegt sind
(siehe 3.
Formulare bezüglich Heirat und Scheidung) .
In einem solchen Fall informieren Sie bitte
Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Schule, denn zahlreiche
Dokumente müssen über Arbeitgeber oder Schule
eingereicht werden.
Das japanische Gesetz
sieht folgende Bedingungen für eine Eheschließung
(Heirat) vor, welche allesamt erfüllt werden
müssen.
-
das Mindestheiratsalter für Männer ist 18,
für Frauen 16 Jahre (Paragraph 731 Zivilgesetz)
- vor vollendetem
20. Lebensjahr ist eine Einverständniserklärung
der Eltern erforderlich (Paragraph 737 Zivilgesetz)
- Polygamie
ist nicht gestattet (Paragraph 732 Zivilgesetz)
- nach japanischem
Gesetz dürfen Frauen erst 6 Monate nach einer
Scheidung erneut heiraten (Artikel 733 Zivilgesetz) |