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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEC01-1
An dieser Stelle finden Sie Erläuterungen zu gesetzlichen Bestimmungen in Japan betreffs Heirat und Scheidung von Ausländern. Der hauptsächliche Unterschied zu rein japanischen Eheschließungen besteht darin, dass die Heirat nicht nur auf japanischer Seite angezeigt werden muss, sondern auch im Herkunftsland. Des Weiteren sind diverse Formalitäten betreffs Heirat bzw. Scheidung durchzuführen, welche im Folgenden näher erklärt werden.

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Heirat (kekkon)
Bei internationalen Heiraten müssen sich beide Ehepartner nach den Heiratsbestimmungen ihrer jeweiligen Heimatländer richten. Die zur Heirat notwendigen Formalitäten sollten in den Ländern beider Ehepartner durchgeführt werden.
Bitte beachten Sie, dass neben der Meldung der Eheschließung weitere Formalitäten, wie z.B. die Ausländerregistrierung (gaikokujin tôroku), durchzuführen sind, welche durch entsprechende Bestimmungen festgelegt sind (siehe 3. Formulare bezüglich Heirat und Scheidung) . In einem solchen Fall informieren Sie bitte Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Schule, denn zahlreiche Dokumente müssen über Arbeitgeber oder Schule eingereicht werden.
1-1 Eheschließung (kon’in) in Japan
Das japanische Gesetz sieht folgende Bedingungen für eine Eheschließung (Heirat) vor, welche allesamt erfüllt werden müssen.
- das Mindestheiratsalter für Männer ist 18, für Frauen 16 Jahre (Paragraph 731 Zivilgesetz)
- vor vollendetem 20. Lebensjahr ist eine Einverständniserklärung der Eltern erforderlich (Paragraph 737 Zivilgesetz)
- Polygamie ist nicht gestattet (Paragraph 732 Zivilgesetz)
- nach japanischem Gesetz dürfen Frauen erst 6 Monate nach einer Scheidung erneut heiraten (Artikel 733 Zivilgesetz)



CLAIR