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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEC01-2

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Heirat (kekkon)
1-2 Meldung der Eheschließung (kon’in todoke)
Unter Meldung der Eheschließung versteht man das Einreichen der notwendigen Unterlagen in der Bezirksbehörde (yakusho). Die Vorraussetzungen der Eheschließung sind von Land zu Land unterschiedlich. Diese Voraussetzungen (Bedingungen) müssen sowohl seitens des japanischen Ehegatten erfüllt sein als auch von Seiten des ausländischen Ehegatten, entsprechend den Bestimmungen des Herkunftslandes. Möchte eine ausländische Person in Japan heiraten, muss sie ihre Heiratsfähigkeit durch Einreichen der „Bescheinigung zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Eheschließung“ (kon’in yôken gubi shômeisho) nachweisen.
Die Bescheinigung zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Eheschließung der ausländischen Person wird in der jeweiligen Botschaft bzw. im Konsulat des betreffenden Landes ausgestellt. Sollte das Dokument nicht in japanischer Sprache verfasst sein, ist eine von einem Übersetzer unterschriebene und abgestempelte Übersetzung beizufügen. Im Falle, dass eine Bescheinigung zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Eheschließung von der betreffenden Landesvertretung nicht ausgestellt wird, müssen entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrer Bezirksbehörde in Verbindung.

notwendige Unterlagen Einzureichende Stelle / nähere Informationen von…bis einreichende Person
1 Meldung der Eheschließung (kon’in todoke) (Formular erhältlich in der Bezirksbehörde; Unterschriften und Namensstempel zweier volljähriger Trauzeugen erforderlich)
2 Auszug aus dem Familienregister (koseki tôhon) (des japanischen Ehepartners)
3 Bescheinigung zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Eheschließung (kon’in yôken gubi shômeisho) des Herkunftslandes der ausländischen Person oder entsprechendes Dokument
4 Ausländerregistrierungsausweis
5 Reisepass etc. (Dokument zum Nachweis der Staatsbürgerschaft)
Einreichung der Unterlagen an der Bezirksbehörde des Wohnsitzes eines Ehegatten bzw. des familienrechtlichen Wohnsitzes des japanischen Ehegatten jederzeit beide Ehepartner
Im Bedarfsfall kann nach Entgegennahme der Unterlagen eine Bescheinigung der Eheschließung ausgestellt werden.
1. Eheschließung zwischen einem japanischen und einem ausländischen Ehepartner
Wenn ein ausländisch-japanisches Pärchen in Japan heiraten möchte, muss die Meldung der Eheschließung gemäß dem Personenstandsgesetz erfolgen. Nach Erledigung der Formalitäten auf japanischer Seite muss die Meldung an das Herkunftsland erfolgen. In diesem Falle ist eine Bescheinigung der Eheschließung erforderlich, welche man sich sogleich nach Erledigung der Heiratsformalitäten ausstellen lassen sollte. Die notwendigen Formalitäten variieren von Land zu Land. Bitte klären Sie diese vorher mit Ihrer Botschaft / Ihrem Konsulat ab. Personen, die nach vollzogener Eheschließung ihren Aufenthaltstitel in „Ehegatte eines japanischen Staatsbürgers“ ändern möchten, wenden sich an die zuständige örtliche Ausländerbehörde (nyûkoku kanri kansho).
● Wie wird das Formular der Meldung der Eheschließung ausgefüllt?
  Die Eintragungen in das Formular der Meldung der Eheschließung sind ausgenommen der unten aufgeführten Punkte identisch mit der bei einer Heirat von Japanern.
・ Name, Geburtsdatum, Wohnort
Schreiben Sie Ihren Namen in Katakana in der Reihenfolge Name – Vorname. Name und Vorname werden mit Komma getrennt. Das Geburtsdatum kann auch in westlicher Kalender-Schreibweise eingetragen werden. Bei Wohnort geben Sie bitte den Ort an, an dem sie Ihre Ausländerregistrierung vorgenommen haben.
・ familienrechtlicher Wohnort
Bitte geben Sie hier Ihre Staatsbürgerschaft an.
・ Unterschrift und Stempel
Nur eine Unterschrift ist hier ausreichend.

Muster
婚姻届 記入の注意
2. Eheschließung zwischen zwei ausländischen Partnern
Wenn zwei ausländische Partner in Japan heiraten möchten, sollten sie sich an die japanische Vertretung Ihres jeweiligen Landes wenden, da die Formalitäten zur Eheschließung in jedem Land variieren. Soll die Eheschließung in Japan durchgeführt werden, bringen Sie bitte die notwendigen Formalitäten an Ihrer Bezirksbehörde in Erfahrung (lassen Sie sich nach der standesamtlichen Vermählung von der Bezirksbehörde eine Bescheinigung der Eheschließung ausstellen). Des Weiteren sind diverse Formalitäten entsprechend ihres Herkunftslandes erforderlich.
3. Staatsbürgerschaft nach der Eheschließung
Nach einer Heirat mit einem Japaner bekommt ein Ausländer nicht automatisch japanische Staatsbürgerschaft. Zum Erlangen japanischer Staatsbürgerschaft ist eine Erlaubnis zur Einbürgerung des Justizministeriums erforderlich (siehe hierzu unter D – Andere Formalitäten 3.).



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