
1-2 Meldung der Eheschließung
(kon’in todoke)
Unter Meldung der Eheschließung
versteht man das Einreichen der notwendigen
Unterlagen in der Bezirksbehörde (yakusho).
Die Vorraussetzungen der Eheschließung sind
von Land zu Land unterschiedlich. Diese Voraussetzungen
(Bedingungen) müssen sowohl seitens des japanischen
Ehegatten erfüllt sein als auch von Seiten
des ausländischen Ehegatten, entsprechend den
Bestimmungen des Herkunftslandes. Möchte eine
ausländische Person in Japan heiraten, muss
sie ihre Heiratsfähigkeit durch Einreichen
der „Bescheinigung zur Erfüllung der Voraussetzungen
zur Eheschließung“ (kon’in yôken gubi shômeisho)
nachweisen.
Die Bescheinigung zur
Erfüllung der Voraussetzungen zur Eheschließung
der ausländischen Person wird in der jeweiligen
Botschaft bzw. im Konsulat des betreffenden
Landes ausgestellt. Sollte das Dokument nicht
in japanischer Sprache verfasst sein, ist eine
von einem Übersetzer unterschriebene und abgestempelte
Übersetzung beizufügen. Im Falle, dass eine
Bescheinigung zur Erfüllung der Voraussetzungen
zur Eheschließung von der betreffenden Landesvertretung
nicht ausgestellt wird, müssen entsprechende
Unterlagen vorgelegt werden. Bitte setzen Sie
sich hierzu mit Ihrer Bezirksbehörde in Verbindung.
| notwendige Unterlagen |
Einzureichende Stelle / nähere Informationen |
von…bis |
einreichende Person |
1
Meldung der Eheschließung (kon’in todoke)
(Formular erhältlich in der Bezirksbehörde;
Unterschriften und Namensstempel zweier
volljähriger Trauzeugen erforderlich)
2 Auszug aus dem
Familienregister (koseki tôhon)
(des japanischen Ehepartners)
3 Bescheinigung zur
Erfüllung der Voraussetzungen zur Eheschließung
(kon’in yôken gubi shômeisho) des
Herkunftslandes der ausländischen Person
oder entsprechendes Dokument
4 Ausländerregistrierungsausweis
5 Reisepass etc.
(Dokument zum Nachweis der Staatsbürgerschaft) |
Einreichung der Unterlagen an der Bezirksbehörde
des Wohnsitzes eines Ehegatten bzw. des familienrechtlichen
Wohnsitzes des japanischen Ehegatten |
jederzeit |
beide Ehepartner |
Im Bedarfsfall kann
nach Entgegennahme der Unterlagen eine Bescheinigung
der Eheschließung ausgestellt werden.
1. Eheschließung
zwischen einem japanischen und einem ausländischen
Ehepartner
Wenn ein ausländisch-japanisches
Pärchen in Japan heiraten möchte, muss die
Meldung der Eheschließung gemäß dem Personenstandsgesetz
erfolgen. Nach Erledigung der Formalitäten
auf japanischer Seite muss die Meldung an das
Herkunftsland erfolgen. In diesem Falle ist
eine Bescheinigung der Eheschließung erforderlich,
welche man sich sogleich nach Erledigung der
Heiratsformalitäten ausstellen lassen sollte.
Die notwendigen Formalitäten variieren von
Land zu Land. Bitte klären Sie diese vorher
mit Ihrer Botschaft / Ihrem Konsulat ab. Personen,
die nach vollzogener Eheschließung ihren Aufenthaltstitel
in „Ehegatte eines japanischen Staatsbürgers“
ändern möchten, wenden sich an die zuständige
örtliche Ausländerbehörde ( nyûkoku kanri
kansho).
●
Wie wird das Formular der Meldung der Eheschließung
ausgefüllt?
Die Eintragungen
in das Formular der Meldung der Eheschließung
sind ausgenommen der unten aufgeführten Punkte
identisch mit der bei einer Heirat von Japanern.
・ Name, Geburtsdatum,
Wohnort
Schreiben
Sie Ihren Namen in Katakana in der Reihenfolge
Name – Vorname. Name und Vorname werden
mit Komma getrennt. Das Geburtsdatum kann
auch in westlicher Kalender-Schreibweise
eingetragen werden. Bei Wohnort geben Sie
bitte den Ort an, an dem sie Ihre Ausländerregistrierung
vorgenommen haben.
・ familienrechtlicher
Wohnort
Bitte geben
Sie hier Ihre Staatsbürgerschaft an.
・ Unterschrift und
Stempel
Nur eine
Unterschrift ist hier ausreichend.
2. Eheschließung
zwischen zwei ausländischen Partnern
Wenn zwei ausländische
Partner in Japan heiraten möchten, sollten
sie sich an die japanische Vertretung Ihres
jeweiligen Landes wenden, da die Formalitäten
zur Eheschließung in jedem Land variieren.
Soll die Eheschließung in Japan durchgeführt
werden, bringen Sie bitte die notwendigen Formalitäten
an Ihrer Bezirksbehörde in Erfahrung (lassen
Sie sich nach der standesamtlichen Vermählung
von der Bezirksbehörde eine Bescheinigung der
Eheschließung ausstellen). Des Weiteren sind
diverse Formalitäten entsprechend ihres Herkunftslandes
erforderlich.
3. Staatsbürgerschaft
nach der Eheschließung
Nach einer Heirat mit
einem Japaner bekommt ein Ausländer nicht automatisch
japanische Staatsbürgerschaft. Zum Erlangen
japanischer Staatsbürgerschaft ist eine Erlaubnis
zur Einbürgerung des Justizministeriums erforderlich (siehe
hierzu unter D – Andere Formalitäten 3.).
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