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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEC02-1

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Scheidung (rikon)
In Japan lebende Ausländer müssen eine Scheidung in Japan melden. Eine Ehescheidung sollte auch der Botschaft oder einem Konsulat des Herkunftslandes gemeldet werden. Bitte beachten Sie, dass ebenso wie bei der Heirat neben der Ausländerregistrierung diverse Formalitäten zu erledigen sind (siehe 3. Formalitäten bezüglich Heirat und Scheidung), welche durch die entsprechenden Bestimmungen festgelegt sind.
2-1 Meldung der Scheidung (rikon todoke)
Die Meldung der Scheidung wird bei einer Ehescheidung bei der Bezirksbehörde (yakusho) durchgeführt. Es gibt folgende Scheidungsarten: Bei Aussprache eine Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen; Schlichtungsscheidung durch Heranziehung eines Familiengerichts; richterliche Scheidung und Urteilsscheidung.
1. Bei einem ausländischen Ehepartner
Wenn beide Partner mit der Scheidung einverstanden sind, erfolgt die Scheidung nach japanischem Gesetz. Ob diese Scheidung im Herkunftsland des Ehepartners anerkannt wird, hängt von den jeweiligen Bestimmungen ab. Ebenso sind die für eine Scheidung erforderlichen Bedingungen abhängig vom Herkunftsland. Für nähere Informationen setzen Sie sich hierzu bitte mit der jeweiligen Botschaft bzw. einem Konsulat in Japan in Verbindung. Im Bedarfsfall können Sie sich auch eine Bescheinigung der Scheidung ausstellen lassen.
Falls Kinder vorhanden sind, müssen der Name des erziehungsberechtigten Elternteils sowie die Namen der Kinder angegeben werden.

notwendige Unterlagen Einzureichende Stelle / nähere Informationen von…bis einreichende Person
1.Meldung der Scheidung (rikon todoke) (Formular erhältlich in der Bezirksbehörde; Unterschriften und Namensstempel von zwei volljährigen Zeugen erforderlich)
2.Auszug aus dem Familienregister (koseki tôhon) (des japanischen Ehepartners), eine Kopie
3.Reisepass
4.Auszug aus dem Ausländerregister (tôroku genpyô kisai jikô shômeisho)
(siehe B: Ausländerregistrierung, Punkt 2)
5.bei Schlichtungsscheidung etc. eine Kopie des Schlichtungsprotokolls (chôteichôsho), der richterlichen Entscheidung (shinpansho) oder des gerichtlichen Urteilsspruchs (hanketsusho) sowie die Urkunde des endgültigen Urteilsspruchs
am Wohnort von einem der beiden Ehegatten, oder an der Bezirksbehörde des familienrechtlichen Wohnsitzes des japanischen Ehegatten bei Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen: keine Meldefrist
bei Schlichtungsscheidung etc.: Meldung muss innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung des Schlichtungsprozesses erfolgen
bei Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen: beide Ehegatten
bei Schlichtungsscheidung, richterlicher Scheidung und Urteilsscheidung: Antragsteller
Im Bedarfsfall kann nach der Entgegennahme der Scheidungspapiere eine Bescheinigung der Scheidung ausgestellt werden.

● Bei Nichteinwilligung zur Scheidung
Wenn Sie von Ihrem japanischen Partner zu einer Scheidung gedrängt werden, kann diese zwar zunächst vollzogen werden, falls der Partner eigenmächtig die unterschriebene Scheidungsmeldung an der Behörde einreicht.
Falls Sie mit der Scheidung nicht einverstanden sein sollten haben Sie jedoch daraufhin die Möglichkeit, bei der Bezirksbehörde des familienrechtlichen Wohnsitzes Ihres Partners (des Japaners) die Scheidung abzulehnen. Der Scheidungsprozess kann somit um bis zu 6 Monate nach Einreichung verzögert werden. Wenn auch nach 6 Monaten noch keine Einigung erzielt worden ist, kann der Scheidungsprozess auf gleiche Weise erneut um bis zu 6 weitere Monate verzögert werden.

● Änderung des Aufenthaltstitels
Wenn sich ein Ausländer von seinem japanischen Ehegatten scheiden lässt, verliert er seinen Aufenthaltstitel als “Ehegatte eines japanischen Staatsangehörigen”. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffende Person auf der Stelle das Land verlassen muss, allerdings muss auf der Ausländerbehörde (nyûkoku kanri kansho) eine Änderung des Aufenthaltstitels vollzogen werden. Da der Aufenthaltstitel “Ehegatte oder Kind eines japanischen Staatsbürgers” von nun an entfällt, kann hiermit auch die Aufenthaltsdauer nicht verlängert werden. Wünscht die betreffende Person sich weiterhin in Japan aufzuhalten, muss sie einen anderen Aufenthaltstitel beantragen (siehe A Aufenthaltstitel 2-8).

● Ehepaare, welche die Eheschließung in Japan und im Herkunftsland durchgeführt haben
Wenn die Scheidung nur in Japan erfolgt und nicht ebenso im Herkunftsland durchgeführt wird, gilt die betreffende Person in ihrem Herkunftsland noch als verheiratet, was bei einer Neuvermählung zu Schwierigkeiten führen kann. Veranlassen Sie die Scheidung bitte auf jedem Fall auch in Ihrem Herkunftsland.

Muster
離婚届
離婚届


2. Bei einem ausländischen Ehepaar
  Da die Voraussetzungen zu einer Scheidung von Land zu Land variieren, setzen Sie sich für nähere Einzelheiten bitte mit der Botschaft bzw. einem Konsulat Ihres Herkunftslandes in Japan in Verbindung.



CLAIR