
In Japan lebende Ausländer
müssen eine Scheidung in Japan melden. Eine
Ehescheidung sollte auch der Botschaft oder
einem Konsulat des Herkunftslandes gemeldet
werden. Bitte beachten Sie, dass ebenso wie
bei der Heirat neben der Ausländerregistrierung
diverse Formalitäten zu erledigen sind (siehe
3. Formalitäten bezüglich Heirat und Scheidung),
welche durch die entsprechenden Bestimmungen
festgelegt sind.
2-1 Meldung der Scheidung
(rikon todoke)
Die Meldung der Scheidung
wird bei einer Ehescheidung bei der Bezirksbehörde
(yakusho) durchgeführt. Es gibt folgende
Scheidungsarten: Bei Aussprache eine Scheidung
in gegenseitigem Einvernehmen; Schlichtungsscheidung
durch Heranziehung eines Familiengerichts;
richterliche Scheidung und Urteilsscheidung.
1. Bei einem ausländischen
Ehepartner
Wenn beide Partner
mit der Scheidung einverstanden sind, erfolgt
die Scheidung nach japanischem Gesetz. Ob diese
Scheidung im Herkunftsland des Ehepartners
anerkannt wird, hängt von den jeweiligen Bestimmungen
ab. Ebenso sind die für eine Scheidung erforderlichen
Bedingungen abhängig vom Herkunftsland. Für
nähere Informationen setzen Sie sich hierzu
bitte mit der jeweiligen Botschaft bzw. einem
Konsulat in Japan in Verbindung. Im Bedarfsfall
können Sie sich auch eine Bescheinigung der
Scheidung ausstellen lassen.
Falls Kinder vorhanden
sind, müssen der Name des erziehungsberechtigten
Elternteils sowie die Namen der Kinder angegeben
werden.
| notwendige Unterlagen |
Einzureichende Stelle / nähere
Informationen |
von…bis |
einreichende Person |
1.Meldung
der Scheidung (rikon todoke) (Formular erhältlich
in der Bezirksbehörde; Unterschriften und
Namensstempel von zwei volljährigen Zeugen
erforderlich)
2.Auszug aus dem
Familienregister (koseki tôhon)
(des japanischen Ehepartners), eine Kopie
3.Reisepass
5.bei Schlichtungsscheidung
etc. eine Kopie des Schlichtungsprotokolls
(chôteichôsho), der richterlichen
Entscheidung (shinpansho) oder
des gerichtlichen Urteilsspruchs (hanketsusho)
sowie die Urkunde des endgültigen Urteilsspruchs |
am Wohnort von einem der
beiden Ehegatten, oder an der Bezirksbehörde
des familienrechtlichen Wohnsitzes des japanischen
Ehegatten |
bei Scheidung in gegenseitigem
Einvernehmen: keine Meldefrist
bei Schlichtungsscheidung
etc.: Meldung muss innerhalb von zehn Tagen
nach Beendigung des Schlichtungsprozesses
erfolgen |
bei Scheidung in gegenseitigem
Einvernehmen: beide Ehegatten
bei Schlichtungsscheidung,
richterlicher Scheidung und Urteilsscheidung:
Antragsteller |
Im Bedarfsfall kann
nach der Entgegennahme der Scheidungspapiere
eine Bescheinigung der Scheidung ausgestellt
werden.
●
Bei Nichteinwilligung zur Scheidung
Wenn Sie von Ihrem
japanischen Partner zu einer Scheidung gedrängt
werden, kann diese zwar zunächst vollzogen
werden, falls der Partner eigenmächtig die
unterschriebene Scheidungsmeldung an der Behörde
einreicht.
Falls Sie mit der
Scheidung nicht einverstanden sein sollten
haben Sie jedoch daraufhin die Möglichkeit,
bei der Bezirksbehörde des familienrechtlichen
Wohnsitzes Ihres Partners (des Japaners) die
Scheidung abzulehnen. Der Scheidungsprozess
kann somit um bis zu 6 Monate nach Einreichung
verzögert werden. Wenn auch nach 6 Monaten
noch keine Einigung erzielt worden ist, kann
der Scheidungsprozess auf gleiche Weise erneut
um bis zu 6 weitere Monate verzögert werden.
● Änderung des Aufenthaltstitels
Wenn sich ein Ausländer
von seinem japanischen Ehegatten scheiden
lässt, verliert er seinen Aufenthaltstitel
als “Ehegatte eines japanischen Staatsangehörigen”.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffende
Person auf der Stelle das Land verlassen muss,
allerdings muss auf der Ausländerbehörde ( nyûkoku
kanri kansho) eine Änderung des Aufenthaltstitels
vollzogen werden. Da der Aufenthaltstitel
“Ehegatte oder Kind eines japanischen Staatsbürgers”
von nun an entfällt, kann hiermit auch die
Aufenthaltsdauer nicht verlängert werden.
Wünscht die betreffende Person sich weiterhin
in Japan aufzuhalten, muss sie einen anderen
Aufenthaltstitel beantragen (siehe
A Aufenthaltstitel 2-8).
● Ehepaare, welche
die Eheschließung in Japan und im Herkunftsland
durchgeführt haben
Wenn die Scheidung
nur in Japan erfolgt und nicht ebenso im Herkunftsland
durchgeführt wird, gilt die betreffende Person
in ihrem Herkunftsland noch als verheiratet,
was bei einer Neuvermählung zu Schwierigkeiten
führen kann. Veranlassen Sie die Scheidung
bitte auf jedem Fall auch in Ihrem Herkunftsland.
2. Bei einem ausländischen
Ehepaar
Da die Voraussetzungen
zu einer Scheidung von Land zu Land variieren,
setzen Sie sich für nähere Einzelheiten bitte
mit der Botschaft bzw. einem Konsulat Ihres
Herkunftslandes in Japan in Verbindung.
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