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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DED03

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Einbürgerung (kika)
Anders als die Niederlassungserlaubnis erwirbt man bei der Einbürgerung japanische Staatsbürgerschaft. Zur Erlangung japanischer Staatsbürgerschaft stellt die Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft einen Antrag auf Einbürgerung. Da in Japan keine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist, muss zunächst die alte Staatsbürgerschaft abgelegt werden. Hierfür ist eine Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Mit einer Heirat mit einem japanischen Staatsbürger oder durch Adoption erwirbt man nicht automatisch japanische Staatsbürgerschaft.
Der Antrag auf Einbürgerung wird am regionalen Amt des Justizministeriums gestellt. Bei Genehmigung erlischt der Aufenthaltstitel, es erfolgt eine Eintragung ins japanische Familienregister (koseki), die eingebürgerte Person muss sich polizeilich registrieren, erhält Wahlrecht und muss Pflichten bezüglich Steuer, Arbeit usw. erfüllen. Zu näheren Informationen setzen Sie sich bitte mit der nächsten Landesjustizbehörde (chihô hômukyoku) in Verbindung. Der Vorgang ist gebührenpflichtig.



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