Anders als die Niederlassungserlaubnis
erwirbt man bei der Einbürgerung japanische
Staatsbürgerschaft. Zur Erlangung japanischer
Staatsbürgerschaft stellt die Person mit ausländischer
Staatsbürgerschaft einen Antrag auf Einbürgerung.
Da in Japan keine doppelte Staatsbürgerschaft
möglich ist, muss zunächst die alte Staatsbürgerschaft
abgelegt werden. Hierfür ist eine Genehmigung
des Justizministeriums erforderlich. Mit einer
Heirat mit einem japanischen Staatsbürger oder
durch Adoption erwirbt man nicht automatisch
japanische Staatsbürgerschaft.
Der Antrag auf Einbürgerung
wird am regionalen Amt des Justizministeriums
gestellt. Bei Genehmigung erlischt der Aufenthaltstitel,
es erfolgt eine Eintragung ins japanische Familienregister
(koseki), die eingebürgerte Person
muss sich polizeilich registrieren, erhält
Wahlrecht und muss Pflichten bezüglich Steuer,
Arbeit usw. erfüllen. Zu näheren Informationen
setzen Sie sich bitte mit der nächsten Landesjustizbehörde
(chihô hômukyoku) in Verbindung. Der
Vorgang ist gebührenpflichtig.




