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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DED05-2

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Namensstempel (inkan)
5-2 Namensstempel-Registrierung (inkan tôroku)
Die Namensstempel-Registrierung erfolgt an der Bezirksbehörde (yakusho) und kann je nach den örtlichen Bestimmungen variieren. Im Normalfall gelten die folgenden Regelungen: Um einen Namensstempel registrieren zu lassen, benötigen Ausländer ihre Ausländerregistrierung und müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragstellung erfolgt an der Bezirksbehörde. Pro Person kann genau ein Namensstempel registriert werden. Nach Vollendung der Registrierungsformalitäten wird die Namensstempel-Registrierungsurkunde (inkan tôrokusho) (Namensstempelkarte) ausgestellt. Der amtlich registrierte Namensstempel und eine Namensstempel-Registrierungsurkunde sind wichtige Utensilien, die etwa bei der Registrierung eines Autos und von Immobilien oder für Geldanleihen anstelle einer Unterschrift benötigt werden, und sollten deswegen sorgfältig aufbewahrt werden.
* Bei Verlust der Namensstempel- Registrierungsurkunde muss eine Verlustmeldung aufgegeben werden, worauf der Namensstempel erneut registriert wird.
*Bei Registrierung durch einen Vertreter muss eine Vollmacht ausgestellt werden; der Registriervorgang kann sich um mehrere Tage verzögern.
Antragstellung auf Registrierung des Namensstempels (bei persönlicher Antragstellung durch eine Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat)
notwendige Unterlagen Einzureichende Stelle wann Gebühren
1 zu registrierender Namensstempel
2 ein von einer öffentlichen Stelle ausgestelltes Dokument zum Nachweis der Identität mit Passfoto, wie z.B. Ausländerregistrierungsausweis, Führerschein usw.
Bezirksbehörde am Tag der Registrierung Registrierung: gebührenfrei
Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung: gebührenpflichtig (ca. 300 Yen; Gebühr variiert je nach Bezirksbehörde)
Namensstempel- Registrierungsurkunde (Vorderseite)
(1) Registrierbare Zeichen
● bei Schreibweise des Namens in der Ausländerregistrierungsakte in chinesischen Schriftzeichen (Kanji):
 1. Namensstempel mit Nachnamen und Vornamen in Kanji
 2. Namensstempel nur mit Nachnamen in Kanji
 3. Namensstempel nur mit Vornamen in Kanji
● bei Schreibweise des Namens in der Ausländerregistrierungsakte in lateinischen Buchstaben:
  Namensstempel mit entweder Nachname, Vorname oder zweitem Vornamen
● bei Registrierung eines Alias-Namens
  Namensstempel mit dem entsprechenden registrierten Alias-Namen
* Namensstempel mit Spitznamen oder Initialen können nicht registriert werden.
* Alias-Namen sind Rufnamen im Alltag und unterscheiden sich vom wirklichen Namen. Ausländer können genau einen Alias-Namen registrieren lassen.
* Wenn Alias-Name in der Silbenschrift Katakana registriert ist, kann auch ein Katakana-Namensstempel registriert werden.
(2) Nicht registrierbare Namensstempel
Bei der Namensstempel-Registrierung gibt es Beschränkungen. Folgende Namensstempel können nicht registriert werden.
・ Stempel mit Nach-, Vor- oder Mittelnamen, die nicht in die Ausländerregistrierungsakte aufgenommen sind
・ Stempel mit anderen Aufschriften als Personennamen, wie z.B. Beruf, Warenzeichen usw.
・ Stempel aus leicht verformbarem Material wie z.B. Gummi
・ Stempel, bei denen der Abdruck nicht innerhalb der festgelegten Norm liegt (Länge des Abdrucks von 8 – 25 mm)
・ Stempel, bei denen der Abdruck nicht deutlich lesbar ist (Abdruck ist nicht entzifferbar oder unvollständig)
(3) Namensstempel- Registrierungsbescheinigung (inkan shômeisho)
Die Echtheit eines amtlich registrierten Namensstempels wird mit der so genannten Namensstempel- Registrierungsbescheinigung nachgewiesen. Ihren amtlich registrierten Namensstempel und eine Namensstempel- Registrierungsbescheinigung benötigen Sie in Japan bei der Unterzeichnung wichtiger Verträge, wie etwa beim Kauf eines Grundstücks, eines Hauses oder eines Autos. Eine Namensstempel- Registrierungsbescheinigung wird auf Antrag des Namensstempelinhabers bzw. eines Vertreters auf Vorlage der Namensstempel- Registrierungsurkunde an einem Schalter der Bezirksbehörde ausgestellt. Im Falle der Antragstellung durch einen Vertreter ist keine Vollmacht notwendig. Bitte beachten Sie, dass nur durch Vorlage des Namensstempels keine Namensstempel- Registrierungsbescheinigung ausgestellt wird.
* Manche Behörden sind mit Automaten ausgestattet, an denen die Ausstellung der Bescheinigung durchgeführt werden kann.



CLAIR