
5-2 Namensstempel-Registrierung
(inkan tôroku)
Die Namensstempel-Registrierung
erfolgt an der Bezirksbehörde (yakusho)
und kann je nach den örtlichen Bestimmungen
variieren. Im Normalfall gelten die folgenden
Regelungen: Um einen Namensstempel registrieren
zu lassen, benötigen Ausländer ihre Ausländerregistrierung
und müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Die Antragstellung erfolgt an der Bezirksbehörde.
Pro Person kann genau ein Namensstempel registriert
werden. Nach Vollendung der Registrierungsformalitäten
wird die Namensstempel-Registrierungsurkunde
(inkan tôrokusho) (Namensstempelkarte)
ausgestellt. Der amtlich registrierte Namensstempel
und eine Namensstempel-Registrierungsurkunde
sind wichtige Utensilien, die etwa bei der
Registrierung eines Autos und von Immobilien
oder für Geldanleihen anstelle einer Unterschrift
benötigt werden, und sollten deswegen sorgfältig
aufbewahrt werden.
* Bei Verlust der Namensstempel-
Registrierungsurkunde muss eine Verlustmeldung
aufgegeben werden, worauf der Namensstempel
erneut registriert wird.
*Bei Registrierung
durch einen Vertreter muss eine Vollmacht ausgestellt
werden; der Registriervorgang kann sich um
mehrere Tage verzögern.
Antragstellung auf
Registrierung des Namensstempels (bei persönlicher
Antragstellung durch eine Person, die das 15.
Lebensjahr vollendet hat)
| notwendige Unterlagen |
Einzureichende Stelle |
wann |
Gebühren |
1
zu registrierender Namensstempel
2 ein von einer öffentlichen
Stelle ausgestelltes Dokument zum Nachweis
der Identität mit Passfoto, wie z.B. Ausländerregistrierungsausweis,
Führerschein usw. |
Bezirksbehörde |
am Tag der Registrierung |
Registrierung: gebührenfrei
Ausstellung
einer Registrierungsbescheinigung: gebührenpflichtig
(ca. 300 Yen; Gebühr variiert je nach Bezirksbehörde) |
Namensstempel-
Registrierungsurkunde (Vorderseite)
(1) Registrierbare
Zeichen
● bei Schreibweise
des Namens in der Ausländerregistrierungsakte
in chinesischen Schriftzeichen (Kanji):
1. Namensstempel
mit Nachnamen und Vornamen in Kanji
2. Namensstempel
nur mit Nachnamen in Kanji
3. Namensstempel
nur mit Vornamen in Kanji
● bei Schreibweise
des Namens in der Ausländerregistrierungsakte
in lateinischen Buchstaben:
Namensstempel mit
entweder Nachname, Vorname oder zweitem Vornamen
● bei Registrierung
eines Alias-Namens
Namensstempel mit
dem entsprechenden registrierten Alias-Namen
* Namensstempel
mit Spitznamen oder Initialen können nicht
registriert werden.
* Alias-Namen
sind Rufnamen im Alltag und unterscheiden
sich vom wirklichen Namen. Ausländer können
genau einen Alias-Namen registrieren lassen.
* Wenn Alias-Name
in der Silbenschrift Katakana registriert
ist, kann auch ein Katakana-Namensstempel
registriert werden.
(2) Nicht registrierbare
Namensstempel
Bei der Namensstempel-Registrierung
gibt es Beschränkungen. Folgende Namensstempel
können nicht registriert werden.
・
Stempel mit Nach-, Vor- oder Mittelnamen,
die nicht in die Ausländerregistrierungsakte
aufgenommen sind
・ Stempel mit anderen
Aufschriften als Personennamen, wie z.B. Beruf,
Warenzeichen usw.
・ Stempel aus leicht
verformbarem Material wie z.B. Gummi
・ Stempel, bei
denen der Abdruck nicht innerhalb der festgelegten
Norm liegt (Länge des Abdrucks von 8 – 25
mm)
・ Stempel, bei
denen der Abdruck nicht deutlich lesbar ist
(Abdruck ist nicht entzifferbar oder unvollständig)
(3) Namensstempel-
Registrierungsbescheinigung (inkan shômeisho)
Die Echtheit eines
amtlich registrierten Namensstempels wird mit
der so genannten Namensstempel- Registrierungsbescheinigung
nachgewiesen. Ihren amtlich registrierten Namensstempel
und eine Namensstempel- Registrierungsbescheinigung
benötigen Sie in Japan bei der Unterzeichnung
wichtiger Verträge, wie etwa beim Kauf eines
Grundstücks, eines Hauses oder eines Autos.
Eine Namensstempel- Registrierungsbescheinigung
wird auf Antrag des Namensstempelinhabers bzw.
eines Vertreters auf Vorlage der Namensstempel-
Registrierungsurkunde an einem Schalter der
Bezirksbehörde ausgestellt. Im Falle der Antragstellung
durch einen Vertreter ist keine Vollmacht notwendig.
Bitte beachten Sie, dass nur durch Vorlage
des Namensstempels keine Namensstempel- Registrierungsbescheinigung
ausgestellt wird.
* Manche Behörden sind
mit Automaten ausgestattet, an denen die Ausstellung
der Bescheinigung durchgeführt werden kann.
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