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Arbeitsvertrag
(rôdô keiyaku) und Arbeitsregelungen
(rôdô jôken) |
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2-2 Arbeitsregelungen
(rôdô jôken)
(1) Arbeitszeit (rôdô
jikan) und Pausen (kyûkei jikan)
Die Arbeitszeit darf
generell 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden
pro Tag nicht überschreiten. Die Pausenzeit
zählt nicht zur Arbeitszeit, die Zeit für vom
Arbeitgeber angewiesene Vorbereitung oder für
das Aufräumen zählt jedoch als Arbeitszeit.
Bei einer Arbeitszeit
von mehr als 8 Stunden pro Tag muss der Arbeitgeber
während dieser Zeit eine Pause von mindestens
1 Stunde gewähren.
(2) Feiertage (kyûjitsu)
und bezahlter Jahresurlaub (nenji yûkyû
kyûka seido)
Nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
müssen dem Arbeitnehmer pro Woche 1 freier
Tag, innerhalb von 4 Wochen 4 freie Tage gewährt
werden.
Bezahlter Jahresurlaub
ist ein Zeitraum außerhalb der festen Nationalfeiertage,
den der Arbeitnehmer grundsätzlich frei entscheiden
kann und in dem er seinen üblichen Lohn ausgezahlt
bekommt. War der Arbeitnehmer nach Eintritt
in eine Firma 6 Monate lang mindestens 80%
seiner Arbeitszeit anwesend, stehen ihm mindestens
10 bezahlte Urlaubstage zu. Danach ergeben
sich die Anzahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs
aus der Anzahl von Jahren, die der Arbeitnehmer
bei der Firma tätig ist.
Auch Arbeitnehmern
mit geringeren Arbeitsstunden wie etwa Teilzeitarbeitern
steht entsprechend ihrer geleisteten Arbeitszeit
bezahlter Urlaub zu. Wenn das Unternehmen allerdings
in einer schwierigen Phase ist, kann es zu
Änderungen der Tagesanzahl von bezahltem Urlaub
kommen. Bitte klären Sie dies mit Ihrem Vorgesetzten
ab.
(3) Löhne (chingin)
(Gehalt, Prämien usw.)
Der Lohn muss grundsätzlich
folgenderweise gezahlt werden: In Form von
Geld; dem Arbeiter persönlich; die gesamte
Summe; mindestens einmal pro Monat; zu einem
vereinbarten Termin.
Der Mindestlohn (saitei chingin gaku)
unterscheidet sich örtlich und nach Beruf.
Sollte der gezahlte Lohn unter dem Betrag des
Mindestlohns liegen, muss der Arbeitgeber nicht
nur die entsprechende Differenz zahlen, sondern
kann auch bestraft werden. Auch für Teilzeitarbeit
und Nebenjobs gibt es einen Mindestlohn. Zu
näheren Informationen wenden Sie sich bitte
an die zuständige Arbeitsnormenaufsichtsbehörde
(rôdô kijun kantoku sho).
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