
Die Mitgliedschaft
in einer Krankenversicherung (kenkô hoken)
qualifiziert den Arbeitnehmer und dessen Familie
bei Unfall und Krankheit zur Inanspruchnahme
ärztlicher Behandlung und Deckung der notwendigen
Behandlungskosten. Bei Mitgliedschaft in der
Rentenversicherung (nenkin hoken)
wird unter Erfüllung bestimmter Bedingungen
Rente gezahlt.
4-1 Ärztliche Behandlung
(iryô)
In Japan lebende Ausländer
fallen entweder unter den Geltungsbereich der
Krankenversicherung (kenkô hoken)
oder der staatlichen Krankenversicherung (kokumin
kenkô hoken). Bei Nicht-Mitgliedschaft
fallen ärztliche Behandlungskosten vollständig
zu Lasten des Patienten.
(1) Krankenversicherung
(kenkô hoken)
Liegt ein reguläres
Anstellungsverhältnis bei einem entsprechenden
Unternehmen vor, gilt die Krankenversicherung
auch für Ausländer, und es herrscht Beitrittspflicht.
Eine Mitgliedschaft qualifiziert den Arbeitnehmer
und dessen Familie bei Krankheit oder Unfall
zur Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und
Deckung der notwendigen Behandlungskosten.
Neben Krankheit und Unfällen werden auch Geburten
und Todesfälle gedeckt. Der Versicherungsbeitrag
wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zu gleichen Teilen gezahlt. Bei Nicht-Mitgliedschaft
fallen ärztliche Behandlungskosten vollständig
zu Lasten des Patienten. Zu näheren Informationen
wenden Sie sich bitte an die für Ihren Betrieb
zuständige Sozialversicherung ( shakai hoken
jimusho). (siehe
F Ärztliche Behandlung 4-2 Krankenversicherung)
(2) Staatliche Krankenversicherung
(kokumin kenkô hoken)
Für Ausländer, die
nicht in den Geltungsbereich der Krankenkasse
fallen, gilt prinzipiell die staatliche Krankenkasse
unter den Bedingungen, dass sie ihre Ausländerregistrierung
vorgenommen haben und dass ihre durch das Immigrationsgesetz
genehmigte Aufenthaltsdauer länger als ein
Jahr beträgt (inbegriffen Personen, denen ein
mehr als einjähriger Aufenthalt in Japan gestattet
ist). Die Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung
qualifiziert den Versicherungsnehmer bei Unfall
und Krankheit zur Erstattung ärztlicher Behandlungskosten
usw. Dasselbe gilt für Geburten und Todesfälle.
Zu näheren Information wenden Sie sich an die
Bezirksbehörde ( yakusho), an der Sie
Ihre Ausländerregistrierung vorgenommen haben. (siehe
F Ärztliche Behandlung 4-3 Staatliche Krankenversicherung)
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