
4-2 Rente (nenkin)
Sämtliche in Japan
lebende Ausländer fallen unter den Geltungsbereich
entweder der Sozialrentenversicherung (kôsei
nenkin hoken) oder der staatlichen Rentenversicherung
(kokumin nenkin).
(1) Sozialrentenversicherung
(kôsei nenkin hoken)
Ebenso wie bei der
Krankenversicherung sind alle Unternehmen mit
mehr als 5 regulären Angestellten verpflichtet,
auch ausländische Arbeitnehmer in die Sozialrentenversicherung
aufnehmen zu lassen. Teilzeitangestellte müssen
in die Sozialrentenversicherung aufgenommen
werden, wenn ihre Arbeitszeit bzw. ihre Arbeitstage
mindestens 75% der regulären Angestellten beträgt.
Der Versicherungsbeitrag muss zu gleichen Teilen
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beglichen
werden. Der Betrag ergibt sich nach Monatsgehalt
und Prämien des Arbeitnehmers. Die Zahlung
erfolgt über den Arbeitgeber.
(2) Staatliche Rentenversicherung
(kokumin nenkin)
Für Personen, die nicht
Mitglieder in der Sozialrentenversicherung
sind, gilt die staatliche Rentenversicherung. (siehe
G Rente 1 Staatliche Rentenversicherung)
(3) System der Rückerstattungbei
Austritt (dattai ichijikin shikyû seido)
Ausländer, die in Japan
Mitglieder entweder der Sozialrentenversicherung
oder der staatlichen Rentenversicherung waren,
haben Anspruch auf Rückerstattung, wenn sie
nach ihrer Abreise aus Japan die hierfür erforderlichen
Formalitäten erledigen. (zu näheren Informationen siehe
G Rente 1-2 (4) bzw. 2-2 (4) Rückerstattung
bei Austritt)
|