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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEE04-2

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Ärztliche Behandlung (iryô) und Rente (nenkin) (siehe auch F Ärztliche Behandlung, G Rente)
4-2 Rente (nenkin)
Sämtliche in Japan lebende Ausländer fallen unter den Geltungsbereich entweder der Sozialrentenversicherung (kôsei nenkin hoken) oder der staatlichen Rentenversicherung (kokumin nenkin).
(1) Sozialrentenversicherung (kôsei nenkin hoken)
Ebenso wie bei der Krankenversicherung sind alle Unternehmen mit mehr als 5 regulären Angestellten verpflichtet, auch ausländische Arbeitnehmer in die Sozialrentenversicherung aufnehmen zu lassen. Teilzeitangestellte müssen in die Sozialrentenversicherung aufgenommen werden, wenn ihre Arbeitszeit bzw. ihre Arbeitstage mindestens 75% der regulären Angestellten beträgt. Der Versicherungsbeitrag muss zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beglichen werden. Der Betrag ergibt sich nach Monatsgehalt und Prämien des Arbeitnehmers. Die Zahlung erfolgt über den Arbeitgeber.
(2) Staatliche Rentenversicherung (kokumin nenkin)
Für Personen, die nicht Mitglieder in der Sozialrentenversicherung sind, gilt die staatliche Rentenversicherung. (siehe G Rente 1 Staatliche Rentenversicherung)
(3) System der Rückerstattungbei Austritt (dattai ichijikin shikyû seido)
Ausländer, die in Japan Mitglieder entweder der Sozialrentenversicherung oder der staatlichen Rentenversicherung waren, haben Anspruch auf Rückerstattung, wenn sie nach ihrer Abreise aus Japan die hierfür erforderlichen Formalitäten erledigen. (zu näheren Informationen siehe G Rente 1-2 (4) bzw. 2-2 (4) Rückerstattung bei Austritt)



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