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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEE06-1

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Ausländische Auszubildende (Trainees) (gaikokujin kenshû)
Im Rahmen des Trainee-Systems für Ausländer werden junge Arbeitnehmer aus der ganzen Welt in Japan aufgenommen, um innerhalb einen Jahres Techniken, Fähigkeiten und Wissen in der japanischen Industrie und Arbeitswelt zu erwerben, aber nicht, um zu arbeiten. Nach Einwanderungsgesetzgebung wird dieser Aufenthaltstitel als „Trainee“ (kenshû) bezeichnet.
Gemäß der Organisation für Kooperation für Internationales Training Japans (kokusai kenshû kyôryoku kikô) (JITCO), die unter Kooperation von 5 Ministerien geleitet wird (Justizministerium; Außenministerium; Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt; Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie; Ministerium für Land, Infrastruktur und Transport), gelten für Aufnahme-Institutionen (uke’ire kikan) von Trainees folgende Pflichten und Richtlinien.
6-1 Pflichten (sekimu) der aufnehmenden Institution
Während der Trainingszeit müssen die im Folgenden aufgeführten Punkt befolgt werden.
 1. Erstellung und Erfüllung eines Trainingsplans (kenshû keikaku)
 2. Bezahlung eines Ausbildungslohns in Höhe der Lebenserhaltungskosten
 3. Beschäftigung eines Tutors bzw. Ansprechpartners der Trainees im aufnehmenden Unternehmen
 4. Stellung von Unterkünften für die Trainees
 5. Vorhandensein einer Einrichtung zur Durchführung des Trainings
 6. Gewährleistung notwendiger Maßnahmen betreffs Sicherheit und Hygiene innerhalb der Trainingseinrichtungen gemäß des Gesetzes für Arbeitssicherheit und Hygiene (rôdô anzen eisei hô)
 7. Aufnahme in eine Versicherung zur Deckung von Unfällen etc. während des Trainings
 8. keine Heimarbeit, Training außerhalb der regulären Arbeitszeit u. ä. unangemessene Behandlung
 9. (im Falle einer Aufnahme durch ein über eine Trägerschaft kontrolliertes Unternehmen) Verwaltung der aufnehmenden Unternehmen als eine Gruppe (Kontrolle)

CLAIR