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Ausländische
Auszubildende (Trainees) (gaikokujin
kenshû) |
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6-2 Regulierungen (shogu)
betreffs Trainees
(1) Schriftliche
Aushändigung der Regulierungen für die Trainees
(shogu tsûchisho)
Um Komplikationen im
Keim zu ersticken und gegenüber den Trainees
den Willen zu einer fairen Behandlungsweise
zu demonstrieren, ist das aufnehmende Unternehmen
verpflichtet, Regulierungen bezüglich des Trainings
wie etwa Trainingsinhalte, Arbeitszeiten, Vergütungen
usw. in schriftlicher Form auszuhändigen. Trainees
sind keine Arbeitnehmer, und dürfen deshalb
nicht außerhalb der regulären Trainingszeiten
bzw. während Feiertagen zum Training herangezogen
werden.
(2) Dauer des Trainings
Das Training muss vom
aufnehmenden Unternehmen innerhalb regulärer
Arbeitszeiten durchgeführt werden, d. h. prinzipiell
in 40 Stunden pro Woche. Training außerhalb
der Arbeitszeit und an Feiertagen ist nicht
gestattet.
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