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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEE06-2

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Ausländische Auszubildende (Trainees) (gaikokujin kenshû)
6-2 Regulierungen (shogu) betreffs Trainees
(1) Schriftliche Aushändigung der Regulierungen für die Trainees (shogu tsûchisho)
Um Komplikationen im Keim zu ersticken und gegenüber den Trainees den Willen zu einer fairen Behandlungsweise zu demonstrieren, ist das aufnehmende Unternehmen verpflichtet, Regulierungen bezüglich des Trainings wie etwa Trainingsinhalte, Arbeitszeiten, Vergütungen usw. in schriftlicher Form auszuhändigen. Trainees sind keine Arbeitnehmer, und dürfen deshalb nicht außerhalb der regulären Trainingszeiten bzw. während Feiertagen zum Training herangezogen werden.
(2) Dauer des Trainings
Das Training muss vom aufnehmenden Unternehmen innerhalb regulärer Arbeitszeiten durchgeführt werden, d. h. prinzipiell in 40 Stunden pro Woche. Training außerhalb der Arbeitszeit und an Feiertagen ist nicht gestattet.



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