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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEE06-3

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Ausländische Auszubildende (Trainees) (gaikokujin kenshû)
6-3 Reguläre Vergütung des Trainings
Mit der Trainingsvergütung sollen die notwendigen Ausgaben zur Lebenserhaltung des Trainees gedeckt werden (Kosten für Lebensmittel, Kleidung, Kultur und Freizeit und andere Unkosten). Die Trainingsvergütung muss vom aufnehmenden Unternehmen direkt, vollständig und monatlich zu einem festgelegten Zeitpunkt dem Trainee ausgezahlt werden. Sofort nach Ankunft des Trainees muss ein Teil des Monatsgehaltes zur Deckung der Lebenserhaltungskosten ausgezahlt werden. Für Zahlung per Banküberweisung ist die Einwilligung des Trainees erforderlich. Kontoführungsbuch, Namensstempel und Geldkarte müssen sich in persönlicher Verwahrung des Trainees befinden.
Weiterhin müssen Kosten für An- und Rückreise, Wohnung, Trainingsmaterialien, Versicherungen usw. prinzipiell vom aufnehmenden Unternehmen erstattet werden.
Verwaltungskosten bis zur Anreise (z.B. Kosten von Anwerbe-Organisation im Heimatland) und Trainingsvergütung müssen klar getrennt sein, d.h. Verwaltungskosten von Anwerbe-Organisationen dürfen nicht von der Trainingsvergütung abgezogen werden.



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