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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEE06-4

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Ausländische Auszubildende (Trainees) (gaikokujin kenshû)
6-4 Weitere Regulierungen bezüglich Trainees
Da Trainees nicht als Arbeitnehmer gelten, sind sie bei Unfällen und Krankheiten während der Arbeitszeit für Arbeitsunfallentschädigungen nicht bezugsberechtigt. Zur Absicherung gegen Unfälle und Krankheiten während der Trainingszeit müssen Trainees in Privatversicherungen eintreten, und es müssen Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz der Trainees getroffen werden.
Der Reisepass muss unter persönlicher Verwahrung des Trainees bleiben.
Personen, die sich einem so genannten „technischen Training“ unterziehen (ein System, unter dem Personen mit Qualifikationen oberhalb des Trainee-Standards, die als technische Praktikanten mit dem aufnehmenden Unternehmen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und durch Arbeit am Produktionsort weitere praktische Ausbildung etc. erhalten) gelten als Arbeiter. Da sie kein normales Training absolvieren, fallen sie unter die Arbeitsgesetzgebung.
Nach Einwanderungsgesetzgebung haben solche Personen den Aufenthaltstitel „Besondere Tätigkeiten” (tokutei katsudô).



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