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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEF04-3

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Die öffentliche Krankenversicherung (kôteki iryô hoken)
4-3 Staatliche Krankenversicherung (kokumin kenkô hoken)
(1) Wer tritt bei?
Personen, die nicht über ihren Arbeitgeber versichert sind treten bei. Auch Ausländer, die ihre Ausländerregistrierung (gaikokujin tôroku) durchgeführt haben, deren zulässige Aufenthaltsdauer mehr als ein Jahr beträgt und nicht über ihren Arbeitgeber versichert sind müssen der staatlichen Krankenversicherung beitreten (gilt nicht für Personen mit Besuchsvisum). Bitte beachten Sie: Wenn Ihr Aufenthaltszweck in Japan jedoch einen Aufenthalt von mehr als einem Jahr bedingt, müssen Sie auch beitreten, obwohl Ihre zulässige Aufenthaltsdauer weniger als ein Jahr beträgt.
* Zu beachten: Bei Personen, die durch US-amerikanische Gesetze für ärztliche Behandlungskosten in Japan abgesichert sind, entfällt die Beitrittspflicht zur staatlichen Krankenversicherung gemäß des Sozialversicherungsvertrages zwischen Japan und den USA mit Gültigkeit vom 01. Oktober 2005. Hierfür ist eine Bescheinigung des US-Ministeriums für Sozialversicherung notwenig.
(2) Formalitäten zur Aufnahme
Die Aufnahmeformalitäten werden am Schalter der staatlichen Krankenkasse in derjenigen Bezirksbehörde durchgeführt, an der die Ausländerregistrierung vorgenommen wurde.
notwendige Unterlagen Ausländerregistrierungsausweis
Dokumente zum Nachweis, dass sich die betreffende Person bei einem bisherigen Aufenthalt von weniger als einem Jahr insgesamt länger als ein Jahr in Japan aufhalten wird
(3) (Kranken-) Versicherungsschein der staatlichen Krankenversicherung (kenkôhoken hihokensha shô)
Wenn man einer Versicherung beitritt, bekommt man einen „Versicherungsschein“ (hoken shô) ausgestellt. Der Versicherungsschein dient zum Nachweis der Mitgliedschaft in der Versicherung, und sollte deshalb sorgfältig aufbewahrt werden. Auf dem Versicherungsschein sind Wohnsitz und Name des Inhabers vermerkt. Zeigen Sie bei Untersuchungen an medizinischen Einrichtungen den Schein auf jeden Fall bei der Rezeption vor. Es ist empfehlenswert, den Versicherungsschein bei Reisen innerhalb Japans mit sich zu führen. Verkauf oder Verleih des Versicherungsscheins sind nicht möglich.
(4) Eigenbeitrag in medizinischen Einrichtungen
Bei ärztlicher Behandlung wegen Krankheit oder Verletzung beträgt der Eigenbeitrag der Behandlungskosten 30%. Bei Personen älter als 70 Jahre ist der Eigenbeitrag je nach Einkommen 10% bzw. 30%; Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr tragen 20%.
● Eigenbeitrag
Kinder vor dem vollendeten 3. Lebensjahr 20% der Behandlungskosten
Personen zwischen 3 – 70 Jahren 30% der Behandlungskosten
Personen älter als 70 Jahre 10% der Behandlungskosten (bei Überschreiten einer festgelegten Einkommensgrenze 30%)
(5) Versicherungsbeitrag
Der Versicherungsbeitrag wird z.B. über ein Geldinstitut vom Versicherungsnehmer persönlich bezahlt. Die Zahlung erfolgt über einen Steuerschein (nôfusho), der von der Behörde zugestellt wird. Gehen Sie damit zu Ihrem Geldinstitut oder zu der Behörde, um zu bezahlen, oder überweisen Sie den Betrag. In manchen Fällen wird der Beitrag auch direkt an einen Beamten entrichtet, der Sie zu Hause aufsucht.
Die Höhe des Versicherungsbeitrages unterscheidet sich regional und wird jährlich entsprechend Einkommen und Personenanzahl im Haushalt neu festgesetzt. Im ersten Aufenthaltsjahr in Japan wird ein Mindestversicherungsbeitrag erhoben, da kein Einkommen im Vorjahr vorhanden ist. Ab dem zweiten Jahr ändert sich der Beitrag je nach Einkommen etc. Für Personen zwischen 40 und 65 Jahren wird zusätzlich ein Pflegeversicherungsbeitrag erhoben. (siehe I – Weitere Sozialleistungen 2-1)
Kommt der Versicherungsnehmer in Zahlungsverzug, muss er den Versicherungsschein (hihokensha shô) abgeben und ihm wird eine Bescheinigung des Versicherungs-Status (hihokensha shikaku shômeisho) ausgestellt. Damit muss für sämtliche Kosten bei ärztlicher Behandlung selbst aufgekommen werden (Anträge zu einem erneuten Eintritt können bei der Bezirksbehörde oder einer Gewerkschaft [bei Mitgliedschaft] gestellt werden). Versuchen Sie, nicht in Zahlungsverzug zu kommen und immer pünktlich zu bezahlen. Im Falle, dass Versicherungszahlungen aufgrund von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, Bankrott etc. nicht mehr möglich sind, kann eine Beitragserleichterung erfolgen. Konsultieren Sie den Schalter für staatliche Krankenversicherung an Ihrer Bezirksbehörde.
(6) Arten und Inhalte von Zahlungen der staatlichen Krankenversicherung
  Bereich       Art der Zahlung  
  bei Krankheit oder Verletzung      
  bei Behandlungen über den Versicherungsschein Zuschuss zu Behandlungskosten  
  Bei vorläufiger Selbstbezahlung durch den Versicherungsnehmer Behandlungskosten  
  bei ärztlichen Behandlungskosten über einem bestimmten Festbetrag Behandlungskosten ab bestimmtem Betrag  
  Transport nach Notfall etc. Transportkosten  
  Geburt Pauschalbetrag für Geburt und Kinderpflege von 300 000 – 380 000 Yen  
  Todesfall Bestattungskosten  
*Bei Geburt eines Kindes des Versicherungsnehmers wird ein Pauschalbetrag für Geburt und Kinderpflege in Höhe von 300 000 – 380 000 Yen pro Baby ausgezahlt. Der Betrag variiert regional.
(7) Welche Meldung in welchem Fall?
Nach einem Beitritt in die staatliche Krankenkasse erlischt die Mitgliedschaft nicht automatisch. Melden Sie bitte den Eintritt in eine betriebliche Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen am Schalter der staatlichen Krankenkasse Ihrer Bezirksbehörde. Verlust oder Beschädigung des Versicherungsscheins, Geburt eines Kindes, Änderung des Familienoberhaupts oder Tod des Versicherungsnehmers sind ebenfalls innerhalb von 14 Tagen zu melden.
Erstatten Sie bitte ebenfalls Meldung, bevor Sie Japan verlassen. Mitzubringen sind hierfür Versicherungsschein, Namensstempel (falls vorhanden), Ausländerregistrierungsausweis, Flugticket usw.



CLAIR