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Die
öffentliche Krankenversicherung (kôteki
iryô hoken) |
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4-3 Staatliche Krankenversicherung
(kokumin kenkô hoken)
(1) Wer tritt bei?
Personen, die nicht
über ihren Arbeitgeber versichert sind treten
bei. Auch Ausländer, die ihre Ausländerregistrierung
( gaikokujin tôroku) durchgeführt haben,
deren zulässige Aufenthaltsdauer mehr als ein
Jahr beträgt und nicht über ihren Arbeitgeber
versichert sind müssen der staatlichen Krankenversicherung
beitreten (gilt nicht für Personen mit Besuchsvisum).
Bitte beachten Sie: Wenn Ihr Aufenthaltszweck
in Japan jedoch einen Aufenthalt von mehr als
einem Jahr bedingt, müssen Sie auch beitreten,
obwohl Ihre zulässige Aufenthaltsdauer weniger
als ein Jahr beträgt.
* Zu
beachten: Bei Personen, die durch US-amerikanische
Gesetze für ärztliche Behandlungskosten in
Japan abgesichert sind, entfällt die Beitrittspflicht
zur staatlichen Krankenversicherung gemäß
des Sozialversicherungsvertrages zwischen
Japan und den USA mit Gültigkeit vom 01.
Oktober 2005. Hierfür ist eine Bescheinigung
des US-Ministeriums für Sozialversicherung
notwenig.
(2) Formalitäten
zur Aufnahme
Die Aufnahmeformalitäten
werden am Schalter der staatlichen Krankenkasse
in derjenigen Bezirksbehörde durchgeführt,
an der die Ausländerregistrierung vorgenommen
wurde.
| notwendige Unterlagen |
Ausländerregistrierungsausweis |
| Dokumente zum Nachweis, dass sich die
betreffende Person bei einem bisherigen Aufenthalt
von weniger als einem Jahr insgesamt länger
als ein Jahr in Japan aufhalten wird |
(3) (Kranken-) Versicherungsschein
der staatlichen Krankenversicherung (kenkôhoken
hihokensha shô)
Wenn man einer Versicherung
beitritt, bekommt man einen „Versicherungsschein“
(hoken shô) ausgestellt. Der Versicherungsschein
dient zum Nachweis der Mitgliedschaft in der
Versicherung, und sollte deshalb sorgfältig
aufbewahrt werden. Auf dem Versicherungsschein
sind Wohnsitz und Name des Inhabers vermerkt.
Zeigen Sie bei Untersuchungen an medizinischen
Einrichtungen den Schein auf jeden Fall bei
der Rezeption vor. Es ist empfehlenswert, den
Versicherungsschein bei Reisen innerhalb Japans
mit sich zu führen. Verkauf oder Verleih des
Versicherungsscheins sind nicht möglich.
(4) Eigenbeitrag
in medizinischen Einrichtungen
Bei ärztlicher Behandlung
wegen Krankheit oder Verletzung beträgt der
Eigenbeitrag der Behandlungskosten 30%. Bei
Personen älter als 70 Jahre ist der Eigenbeitrag
je nach Einkommen 10% bzw. 30%; Kinder bis
zum vollendeten 2. Lebensjahr tragen 20%.
● Eigenbeitrag
| Kinder vor dem
vollendeten 3. Lebensjahr |
20% der Behandlungskosten |
| Personen
zwischen 3 – 70 Jahren |
30% der Behandlungskosten |
| Personen
älter als 70 Jahre |
10% der Behandlungskosten (bei Überschreiten
einer festgelegten Einkommensgrenze 30%) |
(5) Versicherungsbeitrag
Der Versicherungsbeitrag
wird z.B. über ein Geldinstitut vom Versicherungsnehmer
persönlich bezahlt. Die Zahlung erfolgt über
einen Steuerschein ( nôfusho), der
von der Behörde zugestellt wird. Gehen Sie
damit zu Ihrem Geldinstitut oder zu der Behörde,
um zu bezahlen, oder überweisen Sie den Betrag.
In manchen Fällen wird der Beitrag auch direkt
an einen Beamten entrichtet, der Sie zu Hause
aufsucht.
Die Höhe des Versicherungsbeitrages
unterscheidet sich regional und wird jährlich
entsprechend Einkommen und Personenanzahl im
Haushalt neu festgesetzt. Im ersten Aufenthaltsjahr
in Japan wird ein Mindestversicherungsbeitrag
erhoben, da kein Einkommen im Vorjahr vorhanden
ist. Ab dem zweiten Jahr ändert sich der Beitrag
je nach Einkommen etc. Für Personen zwischen
40 und 65 Jahren wird zusätzlich ein Pflegeversicherungsbeitrag
erhoben. (siehe I –
Weitere Sozialleistungen 2-1)
Kommt der Versicherungsnehmer
in Zahlungsverzug, muss er den Versicherungsschein
( hihokensha shô) abgeben und ihm wird
eine Bescheinigung des Versicherungs-Status
( hihokensha shikaku shômeisho) ausgestellt.
Damit muss für sämtliche Kosten bei ärztlicher
Behandlung selbst aufgekommen werden (Anträge
zu einem erneuten Eintritt können bei der Bezirksbehörde
oder einer Gewerkschaft [bei Mitgliedschaft]
gestellt werden). Versuchen Sie, nicht in Zahlungsverzug
zu kommen und immer pünktlich zu bezahlen.
Im Falle, dass Versicherungszahlungen aufgrund
von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, Bankrott
etc. nicht mehr möglich sind, kann eine Beitragserleichterung
erfolgen. Konsultieren Sie den Schalter für
staatliche Krankenversicherung an Ihrer Bezirksbehörde.
(6) Arten und Inhalte
von Zahlungen der staatlichen Krankenversicherung
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Bereich |
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Art der Zahlung |
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bei
Krankheit oder Verletzung |
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bei Behandlungen über den Versicherungsschein |
→ |
Zuschuss zu Behandlungskosten |
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Bei vorläufiger Selbstbezahlung durch
den Versicherungsnehmer |
→ |
Behandlungskosten |
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bei ärztlichen Behandlungskosten über
einem bestimmten Festbetrag |
→ |
Behandlungskosten ab bestimmtem
Betrag |
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Transport nach Notfall etc. |
→ |
Transportkosten |
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Geburt |
→ |
Pauschalbetrag für Geburt
und Kinderpflege von 300 000 – 380 000 Yen |
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Todesfall |
→ |
Bestattungskosten |
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*Bei
Geburt eines Kindes des Versicherungsnehmers
wird ein Pauschalbetrag für Geburt und Kinderpflege
in Höhe von 300 000 – 380 000 Yen pro Baby
ausgezahlt. Der Betrag variiert regional.
(7) Welche Meldung
in welchem Fall?
Nach einem Beitritt
in die staatliche Krankenkasse erlischt die
Mitgliedschaft nicht automatisch. Melden Sie
bitte den Eintritt in eine betriebliche Krankenkasse
innerhalb von 14 Tagen am Schalter der staatlichen
Krankenkasse Ihrer Bezirksbehörde. Verlust
oder Beschädigung des Versicherungsscheins,
Geburt eines Kindes, Änderung des Familienoberhaupts
oder Tod des Versicherungsnehmers sind ebenfalls
innerhalb von 14 Tagen zu melden.
Erstatten Sie bitte
ebenfalls Meldung, bevor Sie Japan verlassen.
Mitzubringen sind hierfür Versicherungsschein,
Namensstempel (falls vorhanden), Ausländerregistrierungsausweis,
Flugticket usw.
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