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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEG01-2_4

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Staatliche Rentenversicherung (kokumin nenkin)
(4) Rückerstattung bei Austritt (dattai ichiji kin) (bei Ausreise aus Japan)
Die staatliche Rentenversicherung und die Sozialrentenversicherung bieten das System der Rückerstattung bei Austritt. Ausländer, die während ihres Aufenthalts in Japan der Rentenversicherung beigetreten sind und Versicherungsbeiträge für mindestens sechs Monate bezahlt haben, haben einen Anspruch auf Rückerstattung. Die hierfür erforderlichen Formalitäten müssen sie innerhalb von 2 Jahren nach Ausreise erledigen. Nähere Informationen erhalten Sie am Rentenschalter Ihrer Bezirksbehörde.

● Antrag auf Rückerstattung bei Austritt aus der staatlichen Rentenversicherung
Bedingungen zur Antragstellung notwendige Unterlagen beizufügende Unterlagen
Einzahlung in die staatliche Rentenversicherung für mindestens sechs Monate; Antragstellung innerhalb von zwei Jahren nach Ausreise Antragsformular auf Rückerstattung bei Austritt (dattai ichijikin saitei seikyûsho) (staatliche Rentenversicherung / Sozialrentenversicherung)
1 Kopie des Reisepasses (es müssen deutlich erkennbar sein: Datum der letzten Ausreise aus Japan, Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Unterschrift und Aufenthaltstitel)
2 Dokument zum Nachweis der Bankverbindung mit Namen der Bank, Zweigstelle, Ort der Zweigstelle, Kontonummer; der Antragsteller muss der Kontoinhaber sein (z.B. von der Bank ausgestellte Bescheinigung). Ein Dokument mit einem „Kontobescheinigungsstempel der Bank“ (ginkô no kôza shômei in) ist auch möglich.
3 Rentenbuch

● Höhe der Rückerstattung bei Austritt (Stand: 2007)
Dauer der Einzahlung der Versicherungsbeiträge Höhe der Rückerstattung
6 – 11 Monate   42 300 Yen
12 – 17 Monate   84 600 Yen
18 – 23 Monate 126 900 Yen
24 – 29 Monate 169 200 Yen
30 – 35 Monate 211 500 Yen
ab 36 Monate 253 800 Yen
*Die Berechnung von zahlungsbefreiten Zeiträumen ergibt sich ja nach der Art der Zahlungsbefreiung.
Dreiviertel-Befreiung – viertel Monat
Befreiung von 50% -- halber Monat
Viertel-Befreiung – dreiviertel Monat
Quelle: Amt für Sozialversicherung



CLAIR