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Staatliche
Rentenversicherung (kokumin nenkin) |
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(4) Rückerstattung
bei Austritt (dattai ichiji kin) (bei
Ausreise aus Japan)
Die staatliche Rentenversicherung
und die Sozialrentenversicherung bieten das
System der Rückerstattung bei Austritt. Ausländer,
die während ihres Aufenthalts in Japan der
Rentenversicherung beigetreten sind und Versicherungsbeiträge
für mindestens sechs Monate bezahlt haben,
haben einen Anspruch auf Rückerstattung. Die
hierfür erforderlichen Formalitäten müssen
sie innerhalb von 2 Jahren nach Ausreise erledigen.
Nähere Informationen erhalten Sie am Rentenschalter
Ihrer Bezirksbehörde.
● Antrag auf
Rückerstattung bei Austritt aus der staatlichen
Rentenversicherung
| Bedingungen zur Antragstellung |
notwendige Unterlagen |
beizufügende Unterlagen |
| Einzahlung in
die staatliche Rentenversicherung für mindestens
sechs Monate; Antragstellung innerhalb von
zwei Jahren nach Ausreise |
Antragsformular auf Rückerstattung bei
Austritt (dattai ichijikin saitei seikyûsho)
(staatliche Rentenversicherung / Sozialrentenversicherung) |
1 Kopie des Reisepasses
(es müssen deutlich erkennbar sein: Datum
der letzten Ausreise aus Japan, Name, Geburtsdatum,
Staatsbürgerschaft, Unterschrift und Aufenthaltstitel)
2 Dokument zum Nachweis
der Bankverbindung mit Namen der Bank, Zweigstelle,
Ort der Zweigstelle, Kontonummer; der Antragsteller
muss der Kontoinhaber sein (z.B. von der
Bank ausgestellte Bescheinigung). Ein Dokument
mit einem „Kontobescheinigungsstempel der
Bank“ (ginkô no kôza shômei in)
ist auch möglich.
3 Rentenbuch |
● Höhe der
Rückerstattung bei Austritt (Stand: 2007)
| Dauer der Einzahlung der
Versicherungsbeiträge |
Höhe der Rückerstattung |
| 6 – 11 Monate |
42
300 Yen |
| 12 – 17 Monate |
84
600 Yen |
| 18 – 23 Monate |
126
900 Yen |
| 24 – 29 Monate |
169
200 Yen |
| 30 – 35 Monate |
211
500 Yen |
| ab 36 Monate |
253
800 Yen |
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*Die
Berechnung von zahlungsbefreiten Zeiträumen
ergibt sich ja nach der Art der Zahlungsbefreiung.
Dreiviertel-Befreiung
– viertel Monat
Befreiung
von 50% -- halber Monat
Viertel-Befreiung
– dreiviertel Monat
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Quelle:
Amt für Sozialversicherung
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