
|
Staatliche
Rentenversicherung (kokumin nenkin) |
|
1-2 Arten von Auszahlungen
(1) Basisrente für
Senioren (rôrei kiso nenkin)
Wer insgesamt mindestens
25 Jahre lang (ohne zahlungsbefreite Zeiträume)
in die Rentenversicherung eingezahlt hat, hat
ab dem 65. Lebensjahr Anspruch auf Basisrente
für Senioren.
(2) Basisrente für
Behinderte (shôgai kiso nenkin)
Bezugsrecht auf diese
Rente haben Personen, bei denen während ihrer
Mitgliedschaft in der staatlichen Krankenversicherung
eine bleibende Behinderung oder vor Vollendung
des 20. Lebensjahres eine Behinderung eintritt.
Bei Personen, die Behindertenfürsorge (shôgai
fukushi nenkin) erhalten oder bei denen
die Behinderung vor dem 20. Lebensjahr eingetreten
ist ergibt sich die Höhe der Unterstützungszahlungen
anhand des Einkommens und anderer Faktoren.
(3) Basisrente für
Hinterbliebene (izoku kiso nenkin)
Im Todesfall von Personen
während der Mitgliedschaft in der staatlichen
Rentenversicherung oder von Personen, welche
die Bedingungen zum Erhalt der Basisrente für
Senioren erfüllen (grundsätzlich 25 jährige
Einzahlung) bekommt die Witwe oder das Kind
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterstützung,
falls das Kind finanziell abhängig von dem
Verstorbenen war (bis zum Ende des Geschäftsjahres,
in welchem das Kind 18 wird; bei behinderten
Kindern bis das Kind 20 wird). Bedingung ist,
dass die verstorbene Person mindestens zwei
Drittel des Mitgliedschaftszeitraums in die
Versicherung eingezahlt hat.
|