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zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEG01-2_1•2•3

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Staatliche Rentenversicherung (kokumin nenkin)
1-2 Arten von Auszahlungen
(1) Basisrente für Senioren (rôrei kiso nenkin)
Wer insgesamt mindestens 25 Jahre lang (ohne zahlungsbefreite Zeiträume) in die Rentenversicherung eingezahlt hat, hat ab dem 65. Lebensjahr Anspruch auf Basisrente für Senioren.
(2) Basisrente für Behinderte (shôgai kiso nenkin)
Bezugsrecht auf diese Rente haben Personen, bei denen während ihrer Mitgliedschaft in der staatlichen Krankenversicherung eine bleibende Behinderung oder vor Vollendung des 20. Lebensjahres eine Behinderung eintritt. Bei Personen, die Behindertenfürsorge (shôgai fukushi nenkin) erhalten oder bei denen die Behinderung vor dem 20. Lebensjahr eingetreten ist ergibt sich die Höhe der Unterstützungszahlungen anhand des Einkommens und anderer Faktoren.
(3) Basisrente für Hinterbliebene (izoku kiso nenkin)
Im Todesfall von Personen während der Mitgliedschaft in der staatlichen Rentenversicherung oder von Personen, welche die Bedingungen zum Erhalt der Basisrente für Senioren erfüllen (grundsätzlich 25 jährige Einzahlung) bekommt die Witwe oder das Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterstützung, falls das Kind finanziell abhängig von dem Verstorbenen war (bis zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem das Kind 18 wird; bei behinderten Kindern bis das Kind 20 wird). Bedingung ist, dass die verstorbene Person mindestens zwei Drittel des Mitgliedschaftszeitraums in die Versicherung eingezahlt hat.



CLAIR