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zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEG02-2_1•2•3

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Die Sozialrentenversicherung (kôsei nenkin hoken)
2-2 Arten von Auszahlungen
(1) Sozialrente für Senioren (rôrei kôsei nenkin)
Mitglieder der Sozialrentenversicherung haben ab dem 65. Lebensjahr neben der Basisrente für Senioren Anspruch auf Sozialrente für Senioren. Bedingung ist, dass sie durch insgesamt mindestens 25 Jahre lange Einzahlung (inklusive zahlungsbefreite Zeiträume) in die staatliche Rentenversicherung ihren Anspruch auf die Basisrente für Senioren erworben haben.
(2) Sozialrente für Behinderte (shôgai kôsei nenkin)
Mitglieder der Sozialrentenversicherung bekommen neben der Basisrente für Behinderte die Sozialrente für Behinderte ausgezahlt, sobald sie durch eine Behinderung Anspruch auf die Basisrente für Behinderte der staatlichen Rentenversicherung haben.
(3) Sozialrente für Hinterbliebene (izoku kôsei nenkin)
Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen erhalten Hinterbliebene, neben der Basisrente für Hinterbliebene der staatlichen Rentenversicherung, Anspruch auf die Sozialrente, und zwar im Todesfall von Mitgliedern der Sozialrentenversicherung



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