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zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEG02-1

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Die Sozialrentenversicherung (kôsei nenkin hoken)
In die Sozialrentenversicherung treten Angestellte etc. ein. Sie können somit neben der Basisrente der staatlichen Rentenversicherung eine Rente in Relation zum Gehalt beziehen.
2-1 Beitritt zur Sozialrentenversicherung
(1) Wer tritt bei?
Ebenso wie bei der betrieblichen Krankenversicherung müssen Arbeitnehmer von Firmen mit mehr als fünf regulär Beschäftigten der Sozialrentenversicherung beitreten. Dies gilt auch für ausländische Arbeitnehmer. Auch Teilzeitbeschäftigte unterliegen der Beitrittspflicht, wenn ihre Arbeitszeit mehr als drei Viertel der Arbeitszeit von regulär angestellten Vollzeitbeschäftigten der Firma beträgt.
(2) Beitrittsformalitäten
Die Beitrittsformalitäten werden an Ihrer Firma durchgeführt. Zu näheren Informationen wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber oder ein Sozialversicherungsamt.
(3) Zahlung der Versicherungsbeiträge (hokenryô)
Der Versicherungsbeitrag wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichtet. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach Monatsgehalt und Bonussen des Arbeitnehmers. Die Zahlung wird durch den Arbeitgeber durchgeführt. Zu näheren Informationen wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber oder ein Sozialversicherungsamt.



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