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Geburtenregistrierung
(shusshô todoke) und Erhalt der
Staatsbürgerschaft |
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2-2 Erhalt der Staatsbürgerschaft
für Neugeborene
Die Staatsbürgerschaft
(kokuseki) ist für die Zukunft des
neugeborenen Menschen von immenser Bedeutung.
Sie sollten unbedingt sicherstellen, dass Ihr
Kind eine Staatsbürgerschaft erwirbt. Informieren
Sie sich vor der Geburt an allen beteiligten
Botschaften, beim Beamten für das Standesregister
Ihrer Bezirksbehörde, am regionalen Büro des
Justizministeriums oder anderen Stellen über
die notwendigen Formalitäten.
(1) Bei einem Elternteil
mit japanischer Staatsbürgerschaft
Wenn ein Elternteil
eines rechtmäßig verheirateten Ehepaars japanische
Staatsbürgerschaft besitzt, ist das kommende
Kind zum Erwerb japanischer Staatsbürgerschaft
berechtigt. Die Staatsbürgerschaft eines Kindes
entscheidet sich bei der Geburt. Hat die Mutter
keine japanische Staatsbürgerschaft und sind
die Eltern nicht rechtmäßig verheiratet, kann
das Kind nur japansche Staatsbürgerschaft erwerben,
wenn der Vater das Kind anerkennt. Soll das
Kind die Staatsbürgerschaft des ausländischen
Elternteils erwerben, gilt die gleiche Verfahrensweise
wie im Falle von beiden Elternteilen mit nichtjapanischer
Staatsbürgerschaft. Zu näheren Informationen
konsultieren Sie Ihre Botschaft oder ein Konsulat.
(2) Beide Elternteile
haben ausländische Staatsbürgerschaft
Sind sowohl Vater als
auch Mutter in Besitz ausländischer Staatsbürgerschaft,
ist der Erwerb japanischer Staatsbürgerschaft
für das Kind nicht möglich, selbst wenn es
in Japan geboren wurde. Entsprechend der Gesetzgebung
der Herkunftsländer von Mutter und / oder Vater
bekommt das Kind eine Staatsbürgerschaft zugeteilt.
Da dieser Vorgang in jedem Land unterschiedlich
ist, informieren Sie sich bitte über die Vorgehensweise
und die notwendigen Formalitäten bei Ihrer
Botschaft oder einem Konsulat.
| Staatsbürgerschaft der Eltern |
Staatsbürgerschaft
des Kindes |
Vorgehensweise |
| verheiratet;
ein japanisches Elternteil |
japanische Staatsbürgerschaft |
1 Geburtenregistrierung
an der Bezirksbehörde des Wohnorts
2 für ausländische
Staatsbürgerschaft: Konsultation der Botschaft
bzw. eines Konsulats des ausländischen Elternteils |
| beide
Eltern sind Ausländer |
ausländische Staatsbürgerschaft |
Konsultation der Botschaften bzw. eines
Konsulates der jeweiligen Elternteile |
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