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Geburtenregistrierung
(shusshô todoke) und Erhalt der
Staatsbürgerschaft |
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2-4 Wahl der Staatsbürgerschaft
Wenn Kinder neben der
japanischen auch in Besitz einer ausländischen
Staatsbürgerschaft sind, müssen sie bei der
Geburtenregistrierung als „Staatsbürgerschaft
unter Vorbehalt“ (kokuseki ryûho)
gemeldet werden. Unter japanischer Gesetzgebung
ist das gleichzeitige Innehalten von einer
ausländischen Staatsbürgerschaft neben der
Japanischen (Doppelte Staatsangehörigkeit)
nicht anerkannt. Kinder müssen sich bis zum
vollendeten 22. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft
entscheiden.
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