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Im Abschnitt „Weitere
Sozialleistungen“ finden Sie Hinweise zu Kinderfürsorge,
Pflegeversicherung, Behindertenfürsorge und
zur Sozialhilfe. Erklärungen beziehen sich
hauptsächlich auf das gesamtjapanische System.
In manchen Regionen gibt es allerdings auch
spezielle Serviceleistungen. Konkrete Informationen
bekommen Sie an Ihrer Bezirksbehörde oder beim
Sozialamt.

Für die Erziehung von
Kindern gibt es die unten aufgeführten Zuwendungen.
Manche Gemeinden haben auch spezielle Zuwendungssysteme.
Zu näheren Informationen wenden Sie sich bitte
an die Abteilung für Kinder an Ihrer Bezirksbehörde
o.ä.
1-1 Zuwendung für Kinder
(jidô teate)
Dieses Zuwendungssystem
unterstützt die Erziehung von Kindern bis zum
Abschluss der Grundschule (bis zum 31. März
nach Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes)
bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. (siehe
auch H
Geburt (shussan) und Kinderpflege (ikuji) 3-4
Zuwendung für Kinder (jidô teate)). Da
es neben dem staatlichen System auch auf kommunaler
Ebene regionale Zuwendungsprogramme gibt, informieren
Sie sich bitte an Ihrer Bezirksbehörde.
1-2 Kindergeld (jidô
fuyô teate)
Durch dieses staatliche
System werden allein erziehende Mütter bzw.
Erziehungsberechtigte von Kleinkindern unterstützt,
die nach Scheidung oder Todesfall etc. ohne
finanzielle Unterstützung des Vaters auskommen
müssen. Unterstützung wird gewährt bis zum
31. März nach dem 18. Geburtstag des Kindes,
bei Kindern mit schwerer Behinderung bis nach
Vollendung des 20. Lebensjahres. Bis zu einer
bestimmten Einkommensgrenze wird Kindergeld
außerdem an Familien gezahlt, in denen der
Vater unter einer schweren Behinderung leidet.
1-3 Gesondertes Kindergeld
(tokubetsu jidô fuyô teate)
Eltern oder Erziehungsberechtigte
erhalten diese Unterstützung, wenn sie ein
Kind mit mittlerer oder schwerer geistiger
oder körperlicher Behinderung pflegen, das
noch keine 20 Jahre alt ist. Es besteht eine
Einkommensgrenze. Zum Teil beschränkt sich
die Unterstützung auf Kinder, die in Anstalten
für körperlich oder geistig behinderte Kinder
leben.
1-4 Fürsorge für behinderte
Kinder (shôgaiji fukushi teate)
Diese staatliche Unterstützung
richtet sich an Personen, die jünger als 20
Jahre alt sind und bei welchen aufgrund einer
schweren Behinderung erhöhter Bedarf an pflegerischer
Versorgung im Alltag besteht. Bezugsberechtigt
sind Personen mit einem Ausweis für Körperbehinderte
(shintai shôgaisha techô) der Stufe
1 und teilweise Personen mit einem Pflegeausweis
(ryôyô techô) der Klasse A. Die Unterstützung
wird einkommensabhängig gewährt.
1-5 Übernahme von ärztlichen
Behandlungskosten bei Personen mit schwerer
geistiger oder körperlicher Behinderung
Dieses System deckt
den Selbstkostenbeitrag der ärztlichen Behandlungen
im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes
(kenkô hoken hô) von schwer geistig
und körperlich behinderten Personen (Kindern).
Bezugsberechtigt sind Personen in Besitz eines
Ausweis für Körperbehinderte (shintai shôgaisha
techô) der Stufen 1, 2 und 3 sowie Personen
mit einem Ausweis für geistig Behinderte (ryôyô
techô) der Klasse A bzw. zum Teil Personen
mit Ausweis der Klasse B. (es gibt Beschränkungen
für Personen mit einem Ausweis für Körperbehinderte
der Stufe 3).
1-6 Weitere Sozialleistungen
zur Kindererziehung
● Überblick
über Sozialleistungen für Kinder

Art der Zuwendung |

Bezugsberechtigte
/ Inhalt |

Anmerkungen |
| Kinderfürsorge
(jidô teate) |
Erziehungsberechtigte von Kindern bis
zum Abschluss der Grundschule (bis zum 31.
März nach Vollendung des 12. Lebensjahres
des Kindes) |
einkommensabhängig |
| Kindergeld (jidô
fuyô teate) |
1 Mütter oder
Erziehungsberechtigte von Kindern, die durch
Scheidung oder Tod keine finanzielle Unterstützung
vom Vater erhalten
2 Haushalte mit schwerbehindertem
Vater |
einkommensabhängig
bei Kindern
mit schwerer Behinderung Unterstützung bis
zum 20. Lebensjahr |
| Gesondertes Kindergeld
(tokubetsu jidô fuyô teate) |
Eltern oder Erziehungsberechtigte, die
ein Kind mit mittlerer oder schwerer geistiger
oder körperlicher Behinderung pflegen, das
jünger als 20 Jahre ist
*Die Unterstützung
beschränkt sich auf Kinder, die in Anstalten
für körperlich oder geistig behinderte Kinder
etc. leben. |
einkommensabhängig |
| Fürsorge für
behinderte Kinder (shôgaiji fukushi teate) |
Personen mit einem Ausweis für Körperbehinderte
(shintai shôgaisha techô) der Stufe
1 und teilweise Personen mit einem Ausweis
für geistig Behinderte (ryôyô techô)
der Klasse A |
einkommensabhängig |
| Übernahme von
ärztlichen Behandlungskosten bei Personen
mit schwerer geistiger oder körperlicher
Behinderung |
Personen in Besitz eines Ausweis für
Körperbehinderte (shintai shôgaisha techô)
der Stufen 1, 2 und 3 sowie Personen mit
einem Ausweis für geistig Behinderte (ryôyô
techô) der Klasse A bzw. zum Teil Personen
der Klasse B
*
es gibt Beschränkungen für Personen mit
einem Ausweis für Körperbehinderte der
Stufe 3 |
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