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Einleitung Redakteure
DEI01
Im Abschnitt „Weitere Sozialleistungen“ finden Sie Hinweise zu Kinderfürsorge, Pflegeversicherung, Behindertenfürsorge und zur Sozialhilfe. Erklärungen beziehen sich hauptsächlich auf das gesamtjapanische System. In manchen Regionen gibt es allerdings auch spezielle Serviceleistungen. Konkrete Informationen bekommen Sie an Ihrer Bezirksbehörde oder beim Sozialamt.

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Kinderfürsorge
Für die Erziehung von Kindern gibt es die unten aufgeführten Zuwendungen. Manche Gemeinden haben auch spezielle Zuwendungssysteme. Zu näheren Informationen wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Kinder an Ihrer Bezirksbehörde o.ä.
1-1 Zuwendung für Kinder (jidô teate)
Dieses Zuwendungssystem unterstützt die Erziehung von Kindern bis zum Abschluss der Grundschule (bis zum 31. März nach Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes) bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. (siehe auch H Geburt (shussan) und Kinderpflege (ikuji) 3-4 Zuwendung für Kinder (jidô teate)). Da es neben dem staatlichen System auch auf kommunaler Ebene regionale Zuwendungsprogramme gibt, informieren Sie sich bitte an Ihrer Bezirksbehörde.
1-2 Kindergeld (jidô fuyô teate)
Durch dieses staatliche System werden allein erziehende Mütter bzw. Erziehungsberechtigte von Kleinkindern unterstützt, die nach Scheidung oder Todesfall etc. ohne finanzielle Unterstützung des Vaters auskommen müssen. Unterstützung wird gewährt bis zum 31. März nach dem 18. Geburtstag des Kindes, bei Kindern mit schwerer Behinderung bis nach Vollendung des 20. Lebensjahres. Bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze wird Kindergeld außerdem an Familien gezahlt, in denen der Vater unter einer schweren Behinderung leidet.
1-3 Gesondertes Kindergeld (tokubetsu jidô fuyô teate)
Eltern oder Erziehungsberechtigte erhalten diese Unterstützung, wenn sie ein Kind mit mittlerer oder schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung pflegen, das noch keine 20 Jahre alt ist. Es besteht eine Einkommensgrenze. Zum Teil beschränkt sich die Unterstützung auf Kinder, die in Anstalten für körperlich oder geistig behinderte Kinder leben.
1-4 Fürsorge für behinderte Kinder (shôgaiji fukushi teate)
Diese staatliche Unterstützung richtet sich an Personen, die jünger als 20 Jahre alt sind und bei welchen aufgrund einer schweren Behinderung erhöhter Bedarf an pflegerischer Versorgung im Alltag besteht. Bezugsberechtigt sind Personen mit einem Ausweis für Körperbehinderte (shintai shôgaisha techô) der Stufe 1 und teilweise Personen mit einem Pflegeausweis (ryôyô techô) der Klasse A. Die Unterstützung wird einkommensabhängig gewährt.
1-5 Übernahme von ärztlichen Behandlungskosten bei Personen mit schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung
Dieses System deckt den Selbstkostenbeitrag der ärztlichen Behandlungen im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes (kenkô hoken hô) von schwer geistig und körperlich behinderten Personen (Kindern). Bezugsberechtigt sind Personen in Besitz eines Ausweis für Körperbehinderte (shintai shôgaisha techô) der Stufen 1, 2 und 3 sowie Personen mit einem Ausweis für geistig Behinderte (ryôyô techô) der Klasse A bzw. zum Teil Personen mit Ausweis der Klasse B. (es gibt Beschränkungen für Personen mit einem Ausweis für Körperbehinderte der Stufe 3).
1-6 Weitere Sozialleistungen zur Kindererziehung

● Überblick über Sozialleistungen für Kinder

Art der Zuwendung

Bezugsberechtigte / Inhalt

Anmerkungen
Kinderfürsorge (jidô teate) Erziehungsberechtigte von Kindern bis zum Abschluss der Grundschule (bis zum 31. März nach Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes) einkommensabhängig
Kindergeld (jidô fuyô teate)
1 Mütter oder Erziehungsberechtigte von Kindern, die durch Scheidung oder Tod keine finanzielle Unterstützung vom Vater erhalten
2 Haushalte mit schwerbehindertem Vater
einkommensabhängig
bei Kindern mit schwerer Behinderung Unterstützung bis zum 20. Lebensjahr
Gesondertes Kindergeld (tokubetsu jidô fuyô teate) Eltern oder Erziehungsberechtigte, die ein Kind mit mittlerer oder schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung pflegen, das jünger als 20 Jahre ist
*Die Unterstützung beschränkt sich auf Kinder, die in Anstalten für körperlich oder geistig behinderte Kinder etc. leben.
einkommensabhängig
Fürsorge für behinderte Kinder (shôgaiji fukushi teate)

Personen mit einem Ausweis für Körperbehinderte (shintai shôgaisha techô) der Stufe 1 und teilweise Personen mit einem Ausweis für geistig Behinderte (ryôyô techô) der Klasse A

einkommensabhängig
Übernahme von ärztlichen Behandlungskosten bei Personen mit schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung Personen in Besitz eines Ausweis für Körperbehinderte (shintai shôgaisha techô) der Stufen 1, 2 und 3 sowie Personen mit einem Ausweis für geistig Behinderte (ryôyô techô) der Klasse A bzw. zum Teil Personen der Klasse B
* es gibt Beschränkungen für Personen mit einem Ausweis für Körperbehinderte der Stufe 3



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