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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEI02-2_1・2

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Pflegeversicherung (kaigo hoken)
2-2 Inanspruchnahme von Pflegeleistungen
(1) Bedingungen
Pflegeleistungen können von Senioren ab 65 Jahren oder von Personen, die an altersbedingten Krankheiten leiden (15 verschiedene Arten wie z.B. Parkinson) in Anspruch genommen werden.
(2) Anerkennung der Pflegebedürftigkeit (yôkaigo nintei)
Um Pflegedienste in Anspruch nehmen zu können, muss man bei der Bezirksbehörde (yakusho) einen Antrag einreichen und als pflegebedürftig anerkannt werden. Den Ergebnissen einer Prüfung (nintei chôsa) und der Meinung eines Arztes entsprechend wird dann der Grad der Pflegebedürftigkeit durch eine Prüfungskommission (kaigo nintei shinsa kai) ermittelt (unterschieden nach sechs Graden: hilfsbedürftig [yô shien] und pflegebedürftig [yô kaigo] von Grad1 bis Grad 5).



CLAIR