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Pflegeversicherung
(kaigo hoken) |
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2-2 Inanspruchnahme
von Pflegeleistungen
(1) Bedingungen
Pflegeleistungen können
von Senioren ab 65 Jahren oder von Personen,
die an altersbedingten Krankheiten leiden (15
verschiedene Arten wie z.B. Parkinson) in Anspruch
genommen werden.
(2) Anerkennung der
Pflegebedürftigkeit (yôkaigo nintei)
Um Pflegedienste in
Anspruch nehmen zu können, muss man bei der
Bezirksbehörde (yakusho) einen Antrag
einreichen und als pflegebedürftig anerkannt
werden. Den Ergebnissen einer Prüfung (nintei
chôsa) und der Meinung eines Arztes entsprechend
wird dann der Grad der Pflegebedürftigkeit
durch eine Prüfungskommission (kaigo nintei
shinsa kai) ermittelt (unterschieden nach
sechs Graden: hilfsbedürftig [yô shien]
und pflegebedürftig [yô kaigo] von
Grad1 bis Grad 5).
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