Steuern, die an den
Staat abgeführt werden, heißen Staatssteuern.
Darunter zählen die Einkommensteuer und die
Mehrwertsteuer.
Die Einkommensteuer
wird aus sämtlichen Einkünften eines Jahres
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember berechnet.
Die Steuererklärung (siehe
2
Steuererklärung (kakutei shinkoku) ) muss
zwischen dem 16. Februar und dem 15. März des
Folgejahres eingereicht werden. Für Ausländer
unterscheiden sich die besteuerten Bereiche
(
kazei han’i) und der Steuersatz (
zeiritsu)
je nachdem, ob sie einen längerfristigen Wohnsitz
in Japan haben oder nicht.
● Längerfristiger
Wohnsitz (
kyojûsha) und kurzfristiger
Wohnsitz (
hikyojûsha)
Längerfristiger
Wohnsitz bedeutet, dass man entweder seine
Adresse in Japan hat, oder seit mindestens
einem Jahr seinen Wohnsitz in Japan innehält.
Für Ausländer mit längerfristigem Wohnsitz
ist der Steuersatz der gleiche wie für Japaner.
Alle anderen Fälle
werden als kurzfristiger Wohnsitz bezeichnet.
Hier beträgt der Steuersatz grundsätzlich
20 % der Einkünfte.
● Steuerzahlung
(Steuererklärung [
kakutei shinkoku]
und Quellensteuerabzug [
gensen chôshû])
Selbständige Unternehmer
usw. müssen ihre Einkünfte, die notwendigen
Ausgaben, die Höhe der abzuführenden Steuern
etc. selbst berechnen und dem Steueramt direkt
mitteilen. Diese Mitteilung ist die Steuererklärung.
Im Gegensatz dazu
müssen Angestellte, die ein Gehalt und Bonusse
bekommen (Lohnempfänger oder japanisch
kyûyo
shotokusha) keine Steuererklärung einreichen.
Die Einkommensteuer wird durch den Arbeitgeber
automatisch jeden Monat vom Bruttolohn einbehalten
und abgeführt, womit die Steuerzahlung erledigt
ist. Dies wird als Quellensteuerabzug bezeichnet.