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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEL02-1_1

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Staatssteuer (kokuzei)
Steuern, die an den Staat abgeführt werden, heißen Staatssteuern. Darunter zählen die Einkommensteuer und die Mehrwertsteuer.
2-1 Einkommensteuer (shotokuzei)
(1) Was ist Einkommensteuer?
Die Einkommensteuer wird aus sämtlichen Einkünften eines Jahres vom 1. Januar bis zum 31. Dezember berechnet. Die Steuererklärung (siehe 2 Steuererklärung (kakutei shinkoku) ) muss zwischen dem 16. Februar und dem 15. März des Folgejahres eingereicht werden. Für Ausländer unterscheiden sich die besteuerten Bereiche (kazei han’i) und der Steuersatz (zeiritsu) je nachdem, ob sie einen längerfristigen Wohnsitz in Japan haben oder nicht.

Längerfristiger Wohnsitz (kyojûsha) und kurzfristiger Wohnsitz (hikyojûsha)
Längerfristiger Wohnsitz bedeutet, dass man entweder seine Adresse in Japan hat, oder seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz in Japan innehält. Für Ausländer mit längerfristigem Wohnsitz ist der Steuersatz der gleiche wie für Japaner.
Alle anderen Fälle werden als kurzfristiger Wohnsitz bezeichnet. Hier beträgt der Steuersatz grundsätzlich 20 % der Einkünfte.

Steuerzahlung (Steuererklärung [kakutei shinkoku] und Quellensteuerabzug [gensen chôshû])
Selbständige Unternehmer usw. müssen ihre Einkünfte, die notwendigen Ausgaben, die Höhe der abzuführenden Steuern etc. selbst berechnen und dem Steueramt direkt mitteilen. Diese Mitteilung ist die Steuererklärung.
Im Gegensatz dazu müssen Angestellte, die ein Gehalt und Bonusse bekommen (Lohnempfänger oder japanisch kyûyo shotokusha) keine Steuererklärung einreichen. Die Einkommensteuer wird durch den Arbeitgeber automatisch jeden Monat vom Bruttolohn einbehalten und abgeführt, womit die Steuerzahlung erledigt ist. Dies wird als Quellensteuerabzug bezeichnet.



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