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Kraftfahrzeugsteuer
(jidôshazei) und Leichtkraftfahrzeugsteuer
(keijidôshazei) |
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4-1 Kraftfahrzeugsteuer
(jidôshazei)
Die Kraftfahrzeugsteuer
wird von dem Fahrzeughalter gezahlt, der das
betreffende Fahrzeug am 1. April in Besitz
hat. Bezahlen Sie den angegebenen Steuerbetrag
unter Benutzung der von der Präfekturverwaltung
zugesandten Überweisungsformulare bis zur Zahlungsfrist
bei einer Postfiliale, Bank o.ä.
4-2 Leichtkraftfahrzeugsteuer
(keijidôshazei)
Die Leichtkraftfahrzeugsteuer
müssen Halter von Mofas (gentsuki),
leichten Sonderkraftfahrzeugen, Leichtkraftfahrzeugen,
zweirädrigen Kompaktwagen usw., die das betreffende
Fahrzeug am 1. April in Besitz haben, zahlen.
Bezahlen Sie den angegebenen Steuerbetrag unter
Benutzung der von der Präfekturverwaltung zugesandten
Überweisungsformulare bis zur Zahlungsfrist
bei einer Postfiliale, Bank o.ä.
4-3 Sonstige Steuern
Neben der Kraftfahrzeugsteuer
und der Leichtkraftfahrzeugsteuer usw., welche
zu den Gemeindesteuern zählen, gibt es weiterhin
die staatliche Kraftfahrzeuggewichtssteuer
(jidôsha jûryôzei).
4-4 Formalitäten der
Registrierung
Kraftfahrzeugsteuer
und Leichtkraftfahrzeugsteuer werden am 1.
April fällig und sind vom derzeitigen KFZ-Halter
zu entrichten. Bei Verkauf, Ausrangierung oder
Diebstahl Ihres (Leicht-) Kraftfahrzeuges sollten
Sie umgehend eine Meldung des Eigentümerwechsels
oder des Ausrangierens beim nächsten Verkehrsamt
durchführen, da ansonsten weiterhin Steuern
erhoben werden.
Steuerrubriken der
einzelnen Fahrzeugtypen
Quelle: Hauptsteueramt
Tokyo
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