日本語 English 中文 Hangle Espanol Portugues Tagalog
Deutsch Tiếng việt Français Русский Indonesian ภาษาไทย
Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEL04

4
Kraftfahrzeugsteuer (jidôshazei) und Leichtkraftfahrzeugsteuer (keijidôshazei)
4-1 Kraftfahrzeugsteuer (jidôshazei)
Die Kraftfahrzeugsteuer wird von dem Fahrzeughalter gezahlt, der das betreffende Fahrzeug am 1. April in Besitz hat. Bezahlen Sie den angegebenen Steuerbetrag unter Benutzung der von der Präfekturverwaltung zugesandten Überweisungsformulare bis zur Zahlungsfrist bei einer Postfiliale, Bank o.ä.
4-2 Leichtkraftfahrzeugsteuer (keijidôshazei)
Die Leichtkraftfahrzeugsteuer müssen Halter von Mofas (gentsuki), leichten Sonderkraftfahrzeugen, Leichtkraftfahrzeugen, zweirädrigen Kompaktwagen usw., die das betreffende Fahrzeug am 1. April in Besitz haben, zahlen. Bezahlen Sie den angegebenen Steuerbetrag unter Benutzung der von der Präfekturverwaltung zugesandten Überweisungsformulare bis zur Zahlungsfrist bei einer Postfiliale, Bank o.ä.
4-3 Sonstige Steuern
Neben der Kraftfahrzeugsteuer und der Leichtkraftfahrzeugsteuer usw., welche zu den Gemeindesteuern zählen, gibt es weiterhin die staatliche Kraftfahrzeuggewichtssteuer (jidôsha jûryôzei).
4-4 Formalitäten der Registrierung
Kraftfahrzeugsteuer und Leichtkraftfahrzeugsteuer werden am 1. April fällig und sind vom derzeitigen KFZ-Halter zu entrichten. Bei Verkauf, Ausrangierung oder Diebstahl Ihres (Leicht-) Kraftfahrzeuges sollten Sie umgehend eine Meldung des Eigentümerwechsels oder des Ausrangierens beim nächsten Verkehrsamt durchführen, da ansonsten weiterhin Steuern erhoben werden.

Steuerrubriken der einzelnen Fahrzeugtypen
Quelle: Hauptsteueramt Tokyo



CLAIR