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Notwendigen Informationen 
zum Aufenthalt in Japan
Einleitung Redakteure
DEL05

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Steuerbescheinigung (nôzei shômeisho) und Einkommensbescheinigung (shotoku shômeisho)
In Fällen wie der Verlängerung der Aufenthaltsdauer, bei Aufnahme des Kindes an einer Kindertagesstätte oder bei einer Antragstellung für öffentliches Wohnen ist unter Umständen ein Einkommensbeleg in Form einer Steuerbescheinigung oder einer Einkommensbescheinigung erforderlich. Benötigen Sie eine solche Bescheinigung, fordern Sie diese an derjenigen Bezirksbehörde an, wo sie am 1. Januar des betreffenden Jahres ansässig waren (gebührenpflichtig).
Auch eine Kopie des Formulars der Steuererklärung (siehe 2-1 (2)) und das Zertifikat über den Quellensteuerabzug (gensen chôshû hyô) (siehe 2-1(3) können als Einkommensbeleg gelten.

5-1 Verfahrensweise zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
Oft wird in Japan verdientes Geld als Kapital benutzt, um im Ausland Geschäfte zu machen, Immobilien zu erwerben etc. In diesem Fall besteht die Gefahr einer hohen Steuerforderung durch das jeweilige Land, eine so genannte Doppelbesteuerung (nijû kazei). Um diese Doppelbesteuerung zu verhindern, hat Japan mit den USA, China, Südkorea, Brasilien, den Philippinen, Thailand und anderen Staaten (siehe Tabelle) Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. Mit einem Nachweis, dass das Einkommen in Japan besteuert wurde, kann man somit in den entsprechenden Ländern eine Doppelbesteuerung vermeiden.
● Übersicht über Länder, mit denen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen sind
(Stand: Januar 2004)
Nummer Land Nummer Land Nummer Land
1 Irland 16 Singapur 31 Bangladesh
2 USA 17 Schweiz 32 Fidschi
3 Israel 18 Schweden 33 Philippinen
4 Italien 19 Spanien 34 Finnland
5 Indien 20 Sri Lanka 35 Brasilien
6 Indonesien 21 Thailand 36 Frankreich
7 Großbritannien 22 China 37 Bulgarien
8 Vietnam 23 Ex-Tschechoslowwakei (*1) 38 Belgien
9 Ägypten 24 Dänemark 39 Polen
10 Australien 25 Deutschland 40 Malaysia
11 Österreich 26 Türkei 41 Südafrika
12 Niederlande 27 Neuseeland 42 Mexiko
13 Kanada 28 Norwegen 43 Rumänien
14 Südkorea 29 Pakistan 44 Luxemburg
15 Zambia 30 Ungarn 45 Ex-Sowjetunion (*2)
*1 Der Vertrag mit der Ex-Tschechoslowakei ist weiterhin in Kraft mit Tschechien und der Slowakei.
*2 Der Vertrag mit der Ex-Sowjetunion ist weiterhin in Kraft mit Russland, Kirgistan, Georgien, Tadschikistan, Usbekistan, Turkmenistan, Ukraine, Armenien, Weissrussland und Moldawien.
Quelle: Nationale Finanzbehörde



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