
4-6 Verlängerung und
Kündigung eines Mietvertrags
In Japan werden Mietverträge
von Mietwohnungen alle zwei Jahre verlängert,
was sich Verlängerung des Mietvertrags (keiyaku
no kôshin) nennt. Soll der Vertrag weiterhin
bestehen bleiben, muss ein entsprechender Antrag
zusammen mit der Vertragsverlängerungsgebühr
beim Immobilienmakler eingereicht werden.
Auch bei einer Kündigung
des Vertrages aufgrund einer Heimkehr ins Heimatland
oder Umzug müssen der Immobilienmakler und
der Vermieter spätestens 1-2 Monate vorher
benachrichtigt werden.
(1) Verlängerung
des Mietvertrags (Formalitäten)
Wünschen Sie eine
Vertragsverlängerung, müssen Sie dies sowohl
dem Immobilienmakler als auch dem Vermieter
mitteilen. Mit der Verlängerung kommt es oft
zu einer Mieterhöhung, und an den Vermieter
ist oft eine Verlängerungsgebühr in Höhe einer
neuen Monatsmiete zu zahlen. Auch der Immobilienmakler
kann eine Gebühr fordern.
In den meisten Fällen
wird der alte Vertrag mit dem gleichen Wortlaut
übernommen. Vor Vertragsablauf inquiriert der
Immobilienmakler oft beim Mieter, ob dieser
den Mietvertrag verlängern möchte. Manchmal
gibt es keine Mietsteigerung, auch Verlängerungsgebühren
werden manchmal nicht verlangt.
(2) Bei Beendigung
des Mietvertrags (Kündigungsschreiben)
Wenn Sie den Vertrag beenden möchten, teilen
Sie dies dem Vermieter entweder über den Immobilienmakler
oder direkt mit. Die Mitteilung sollte so
früh wie möglich und den Vertragsbedingungen
gemäß erfolgen, spätestens jedoch 1-2 Monate
im Voraus.
Sollte der Vermieter
erst nach oder kurz vor Auszug benachrichtigt
werden, müssen Sie damit rechnen, dass er
die Kaution einbehält. Senden Sie das Kündigungsschreiben
so früh wie möglich.
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