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Verkehrsunfälle
(kôtsû jikô) |
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In letzter Zeit ist
die Zahl der Verkehrsunfälle drastisch gestiegen,
die durch ausländische Bürger verursacht wurden.
Ein Unfall kann jederzeit und allerorts passieren.
In diesem Abschnitt werden Versicherungen etc.
erläutert, die relevant sind für sowohl Verursacher
als auch Geschädigte von Unfällen.
5-1 Verkehrsunfälle
und KFZ-Versicherung
(1) Bei Verursachen
eines Verkehrsunfalls
Wenn Sie Verursacher
eines Unfalls sind, bringen Sie das Fahrzeug
sofort zum Stehen, leisten Erste Hilfe, sichern
die Straße ab und rufen dann die Polizei.
| 1. Rufen der Polizei |
| Fahrzeuge sollten möglichst so abgestellt
werden, dass der nachfolgende Verkehr nicht
behindert wird. Rufen Sie so schnell es
geht die Polizei (Notruf 110). Falls es
Verletzte gibt, bestellen Sie auch einen
Krankenwagen und leisten Sie Erste Hilfe. |
| ↓ |
| 2. Inspektion des Unfallorts |
| Wenn die Polizei eingetroffen ist, untersucht
sie zunächst den Unfallort. Verlassen Sie
nicht den Unfallort, bis ein Polizeibeamter
eintrifft (außer wenn Sie verletzt sind).
Wenn Sie hierbei nachlässig sind, ist es
möglich, dass Ihr Versicherungsschutz erlischt. |
| ↓ |
| 3. Gegenseitiger Kontaktaustausch |
| Teilen Sie dem anderen Unfallbeteiligten
Ihre Anschrift, Namen und Kontaktdaten mit,
und lassen Sie sich auch dessen Daten mitteilen. |
| ↓ |
| 4. Kontaktieren der Versicherung |
| Wenn Sie keine Mitteilung an die Versicherung
machen, ist es möglich, dass Sie keine Zahlungen
erhalten. Die Versicherungsgesellschaft
gibt Tipps nach dem Unfall und übernimmt
die Verhandlungen mit dem Geschädigten.
Sie sollten deshalb mit dem Geschädigten
mit Hilfe Ihrer Versicherung verhandeln. |
(2) Als Geschädigter
eines Verkehrsunfalls
| 1. Gegenseitiger Kontaktaustausch |
| Notieren Sie sich die Anschrift, den
Namen, die Telefonnummer und das Nummernschild
des Unfallverursachers. Teilen Sie auch
unbedingt Ihren eigenen Namen, Anschrift
und Telefonnummer mit. |
| ↓ |
| 2. Rufen der Polizei |
| Rufen Sie unverzüglich die Polizei (Notruf
110). Um nach dem Unfall vom Verursacher
bzw. von der Versicherung Entschädigungszahlungen
zu erhalten, benötigen Sie die von der Polizei
ausgestellte Verkehrsunfallbescheinigung
(kôtsû jiko shômei). |
| ↓ |
| 3. Lassen Sie sich beim
Arzt untersuchen und ein ärztliches Attest
(shindansho) ausstellen |
| Dieses benötigen Sie, um vom Unfallverursacher
oder von der Versicherung die Behandlungskosten
ersetzt zu bekommen. Auch wenn Sie nur leicht
verletzt sind, lassen Sie sich unter allen
Umständen von einem Arzt untersuchen und
sich ein ärztliches Attest ausstellen. |
| ↓ |
| 4. Ausstellen einer Arbeitsbescheinigung
(shûrô shômeisho) |
| Wenn Sie so schwer verletzt sind, dass
Sie nicht mehr arbeiten gehen können, lassen
Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung
ausstellen. Für die Forderung einer Gehaltskompensation
vom Unfallverursacher oder der Versicherung
benötigen Sie eine vom Arbeitgeber ausgestellte
Arbeitsbescheinigung. |
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Wenn Sie durch einen Verkehrsunfall verletzt
worden sind, bekommen Sie Entschädigungszahlungen
von der gesetzlichen KFZ-Haftpflichtversicherung
(jibaiseki hoken) oder der freiwilligen Versicherung
(nin’i hoken) des Unfallverursachers.
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Bei Verkehrsunfällen während oder auf dem
Weg zur Arbeit erhalten Sie Entschädigungszahlungen
von der Arbeitsunfallversicherung (rôsai hoken).
(3) Gesetzliche KFZ-Haftpflichtversicherung
(jidôsha songai baishô sekinin hoken)
Es gibt sowohl die
gesetzliche Versicherung als auch die freiwillige
Versicherung. In Japan sind alle Kraftfahrzeughalter
gesetzlich verpflichtet, der KFZ-Haftpflichtversicherung
(jidôsha songai baishô sekinin hoken)
beizutreten. Wenn Sie in Japan ein Kraftfahrzeug
erwerben oder eine Fahrzeugüberprüfung (shaken)
durchführen lassen, treten Sie automatisch
bei. Diese Versicherung tritt in Kraft, wenn
Sie beim Führen eines Autos oder eines Motorrades
eine Person (tödlich) verletzen. Die Entschädigungszahlung
an den Unfallgeschädigten wird innerhalb der
Deckungssumme gezahlt.
Bei manchen Unfällen
sind hohe Entschädigungszahlungen zu entrichten,
die die Deckungssumme der gesetzlichen KFZ-Haftpflichtversicherung
überschreiten. Um genügend abgesichert zu sein
ist es empfehlenswert, extra eine freiwillige
Versicherung abzuschließen.
(4) Freiwillige Versicherung
(nin’i hoken)
Die freiwillige Versicherung
gilt für Bereiche, die von der gesetzlichen
Versicherung nicht abgedeckt sind. Hierzu gehören
Sachschäden (Unfälle, bei denen der Besitz
von Dritten beschädigt wird usw.), Fahrzeugschäden
(Diebstahl) und Personenschäden, bei denen
die Unfallentschädigungsforderungen die Deckungssumme
der gesetzlichen KFZ-Haftpflichtversicherung
übersteigen.
Der freiwilligen Versicherung
kann man über eine Privatversicherung beitreten.
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